+Artikel 25 3

Artikel 25 3

(3)   Wird der Nettovermögenswert des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens in der endgültigen Bewertung höher eingeschätzt als in der vorläufigen Bewertung, darf die Abwicklungsbehörde

a)

den Wert der herabgeschriebenen oder umstrukturierten Forderungen betroffener Gläubiger erhöhen;

b)

von einem Brückenunternehmen verlangen, dass es für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen an das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber der Eigentumstitel eine weitere Gegenleistung entrichtet.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung