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+Artikel 25 3 |
Artikel 25 3(3) Wird der Nettovermögenswert des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens in der endgültigen Bewertung höher eingeschätzt als in der vorläufigen Bewertung, darf die Abwicklungsbehörde
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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