+Artikel 52 5

Artikel 52 5

(5)   Die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt der in Absatz 1 genannten Vertragsklausel festgelegt wird, wobei sie den unterschiedlichen Geschäftsmodellen der dort genannten Unternehmen Rechnung trägt.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Juli 2027 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem sie die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlässt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung