+Artikel 73 5

Artikel 73 5

(5)   Gelangt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Bewertung, dass die Abwicklungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen, die gemäß Absatz Buchstabe c mitgeteilt wurden, erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, unterbreitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Abwicklungskollegium innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 einen Vorschlag für ein Gruppenabwicklungskonzept. Diese Frist von fünf Tagen kann mit der Zustimmung der Abwicklungsbehörde, auf die die Mitteilung zurückgeht, verlängert werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung