(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2024 keine bestehende mittelgroße Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW ohne Genehmigung oder Registrierung betrieben wird.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 keine bestehende mittelgroße Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW ohne Genehmigung oder Registrierung betrieben wird.