+Artikel 5 2

Artikel 5 2

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2024 keine bestehende mittelgroße Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW ohne Genehmigung oder Registrierung betrieben wird.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 keine bestehende mittelgroße Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW ohne Genehmigung oder Registrierung betrieben wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung