+ANHANG I Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen, Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen und CO2-Emissionsüberschreitungen

ANHANG I Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen, Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen und CO2-Emissionsüberschreitungen




ANHANG I

Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen, Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen und CO2-Emissionsüberschreitungen

1.   Fahrzeuguntergruppen

1.1.   Für die Zwecke dieser Verordnung wird für jedes neue schwere Nutzfahrzeug eine Fahrzeuguntergruppe sg definiert.

▼M2

1.1.1. Für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N wird die Fahrzeuguntergruppe sg wie folgt definiert:



Fahrzeuggruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2400

Führerhaustyp

Motorleistung

Reichweite (operational range, OR)

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zugeordnete Fahrzeuguntergruppe (sg) (1)

Andere Fahrzeuge als Arbeitsfahrzeuge

Arbeitsfahrzeuge

53 und emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in 51

Alle

53

53v

54 und emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in 52

Alle

54

—

1s

Alle

1s

1sv

1

Alle

1

1v

2

Alle

2

2v

3

Alle

3

3v

4

Alle

< 170  kW

Alle

4-UD

4v

Normales Führerhaus

≥ 170  kW

Alle

4-RD

Führerhaus mit Liegeplatz

≥ 170  kW und < 265  kW

Führerhaus mit Liegeplatz

≥ 265  kW

< 350  km

Führerhaus mit Liegeplatz

≥ 265  kW

≥ 350  km

4-LH

5

Normales Führerhaus

Alle

Alle

5-RD

5v

Führerhaus mit Liegeplatz

< 265  kW

Führerhaus mit Liegeplatz

≥ 265  kW

< 350  km

Führerhaus mit Liegeplatz

≥ 265  kW

≥ 350  km

5-LH

9

Normales Führerhaus

Alle

Alle

9-RD

9v

Führerhaus mit Liegeplatz

Alle

< 350  km

Führerhaus mit Liegeplatz

Alle

≥ 350  km

9-LH

10

Normales Führerhaus

Alle

Alle

10-RD

10v

Führerhaus mit Liegeplatz

Alle

< 350  km

Führerhaus mit Liegeplatz

Alle

≥ 350  km

10-LH

11

Alle, außer überschwere Fahrzeugkombinationen

11

11v

Alle, nur überschwere Fahrzeugkombinationen

11-EHC

12

Alle, außer überschwere Fahrzeugkombinationen

12

12v

 

Alle, nur überschwere Fahrzeugkombinationen

12-EHC

16

Alle, außer überschwere Fahrzeugkombinationen

16

16v

 

Alle, nur überschwere Fahrzeugkombinationen

16-EHC

(1)   

Für die Berechnung der Fahrzeuganteile und der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller für die Berichtszeiträume der Jahre 2030 bis 2034 gemäß den Nummern 2.4 bzw. 2.7 werden emissionsfreie Arbeitsfahrzeuge der Klasse N wie folgt zugeordnet:



Emissionsfreie Arbeitsfahrzeuge in Fahrzeuguntergruppe

Zugeordnet in Fahrzeuguntergruppe

53v

53

1sv

1s

1v

1

2v

2

3v

3

4v

4-UD

5v

5-RD

9v

9-RD

10v

10-RD

11v

11

12v

12

16v

16

„Führerhaus mit Liegeplatz“ ist ein Führerhaustyp, bei dem sich hinter dem Fahrersitz ein zum Schlafen bestimmter Raum befindet, was gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldet wird.

„Normales Führerhaus“ ist ein Führerhaustyp ohne Liegeplatz.

Wird ein neues schweres Nutzfahrzeug der Fahrzeuguntergruppe 4-UD zugeordnet, aber für die unter Nummer 1.4 definierten Einsatzprofile UDL oder UDR liegen noch keine Daten zu den CO2-Emissionen in g/km vor, so wird das neue schwere Nutzfahrzeug der Fahrzeuguntergruppe 4-RD zugeordnet.

„Reichweite“ bezeichnet die Entfernung, die ein schweres Nutzfahrzeug im Fernverkehr ohne Aufladen oder Betanken gemäß Nummer 1.3 zurücklegen kann.

Liegen für ein schweres Nutzfahrzeug der Gruppe 11, 12 oder 16 keine Informationen zur TPMLM gemäß Artikel 3 Nummer 25 Buchstabe c vor, so wird dieses Fahrzeug ausschließlich anhand der in Artikel 3 Nummer 25 Buchstaben a und b genannten Kriterien der Fahrzeuguntergruppe 11-EHC, 12-EHC bzw. 16-EHC zugeordnet.

▼M1

1.1.2. Für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M wird die Fahrzeuguntergruppe sg wie folgt definiert:



Fahrzeuggruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2400

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zugeordnete Fahrzeuguntergruppe (sg)

31a, 31d

31-LF

31b1

31-L1

31b2

31-L2

31c, 31e

31-DD

32a, 32b

32-C2

32c, 32d

32-C3

32e, 32f

32-DD

33a, 33d, 37a, 37d

33-LF

33b1, 37b1

33-L1

33b2, 37b2

33-L2

33c, 33e, 37c, 37e

33-DD

34a, 34b, 36a, 36b, 38a, 38b, 40a, 40b

34-C2

34c, 34d, 36c, 36d, 38c, 38d, 40c, 40d

34-C3

34e, 34f, 36e, 36f, 38e, 38f, 40e, 40f

34-DD

35a, 35b1, 35b2, 35c

35-FE

39a, 39b1, 39b2, 39c

39-FE

1.1.3. Für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O wird die Fahrzeuguntergruppe sg wie folgt definiert:



Fahrzeuggruppen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zugeordnete Fahrzeuguntergruppe (sg)

Alle Gruppen in Tabelle 1 mit einer, zwei oder drei Achsen

Gemäß der Spalte „Fahrzeuggruppe“ der Tabellen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362

Alle Gruppen in Tabelle 4 mit zwei oder drei Achsen

Alle Gruppen in Tabelle 6

1.2. Arbeitsfahrzeuge werden durch folgende Kriterien definiert:



Fahrzeugklasse

Fahrgestellkonfiguration

Kriterien für Arbeitsfahrzeuge

N

Lastkraftwagen

Der in Eintrag 38 der Übereinstimmungsbescheinigung angegebene Code für den Aufbau wird durch eine der folgenden Ziffern gemäß Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858 ergänzt:

09, 10, 15, 16, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28 oder 31;

Sattelzugmaschine

Höchstgeschwindigkeit nicht über 79 km/h

1.3. Die Reichweiten werden für die Zwecke dieser Verordnung wie folgt festgelegt:



Antriebstechnik

Reichweite (operational range, OR)

Schwere Nutzfahrzeuge, die für den mechanischen Antrieb Energie ausschließlich aus einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung beziehen

OR = tatsächliche Reichweite bei Entladung gemäß Anhang IV Teil I Nummer 2.4.1 der Verordnung (EU) 2017/2400 für das Einsatzprofil LHR

Sonstige Technologien

OR > 350 km

1.4.   Definition der Einsatzprofile



RDL

Verteilerverkehr, geringe Nutzlast

RDR

Verteilerverkehr, repräsentative Nutzlast

LHL

Fernverkehr, geringe Nutzlast

LHR

Fernverkehr, repräsentative Nutzlast

UDL

Städtischer Verteilerverkehr, geringe Nutzlast

UDR

Städtischer Verteilerverkehr, repräsentative Nutzlast

REL

Verteilerverkehr (EMS), geringe Nutzlast

RER

Verteilerverkehr (EMS), repräsentative Nutzlast

LEL

Fernverkehr (EMS), geringe Nutzlast

LER

Fernverkehr (EMS), repräsentative Nutzlast

MUL

Verkehr kommunaler Versorger, geringe Nutzlast

MUR

Verkehr kommunaler Versorger, repräsentative Nutzlast

COL

Baufahrzeuge, geringe Nutzlast

COR

Baufahrzeuge, repräsentative Nutzlast

HPL

Schwere Nutzfahrzeuge für die städtische Personenbeförderung, geringe Ladung

HPR

Schwere Nutzfahrzeuge für die städtische Personenbeförderung, repräsentative Ladung

UPL

Städtische Personenbeförderung, geringe Ladung

UPR

Städtische Personenbeförderung, repräsentative Ladung

SPL

Vorortverkehr, Personenbeförderung, geringe Ladung

SPR

Vorortverkehr, Personenbeförderung, repräsentative Ladung

IPL

Überlandverkehr, Personenbeförderung, geringe Ladung

IPR

Überlandverkehr, Personenbeförderung, repräsentative Ladung

CPL

Reisebus, Personenbeförderung, geringe Ladung

CPR

Reisebus, Personenbeförderung, repräsentative Ladung

2.   Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers

2.1.   Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen eines neuen schweren Nutzfahrzeugs

Die spezifischen CO2-Emissionen in g/km eines neuen schweren Nutzfahrzeugs v, das einer Fahrzeuguntergruppe sg zugeordnet wurde, oder seines Primärfahrzeugs werden wie folgt berechnet:

image

image

Dabei gilt:

Σmp

ist die Summe aller in Nummer 1.4 aufgeführten Einsatzprofile (mission profiles) mp;

sg

ist die Fahrzeuguntergruppe, der das neue schwere Nutzfahrzeug v gemäß Nummer 1 dieses Anhangs zugeordnet wurde;

Wsg,mp,

ist das unter den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 aufgeführte Einsatzprofil-Gewicht;

CO2v,mp

sind die CO2-Emissionen des neuen schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp bestimmt, gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldet und gemäß Anhang III normalisiert wurden;

CO2pv,mp

sind die CO2-Emissionen des Primärfahrzeugs des neuen schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp und für die Fahrgestellkonfiguration (Nieder-/Hochflur, Zahl der Decks) seiner Fahrzeuguntergruppe sg bestimmt, gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldet und gemäß Anhang III normalisiert wurden.

Bei emissionsfreien schweren Nutzkraftfahrzeugen werden die Werte von CO2v,mp und CO2pv,mp auf 0 festgesetzt.

▼M2

2.1.1.   Einsatzprofil-Gewichte (Wsg,mp) für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N



Fahrzeuguntergruppe

(sg) (1)

Einsatzprofil (mp) (2)

RDL

RDR

LHL

LHR

UDL

UDR

REL, RER

LEL

LER

MUL

MUR

COL

COR

53, 53v

0,25

0,25

0

0

0,25

0,25

0

0

0

0

0

0

0

54

0,25

0,25

0

0

0,25

0,25

0

0

0

0

0

0

0

1s, 1sv

0,1

0,3

0

0

0,18

0,42

0

0

0

0

0

0

0

1, 1v

0,1

0,3

0

0

0,18

0,42

0

0

0

0

0

0

0

2, 2v

0,125

0,375

0

0

0,15

0,35

0

0

0

0

0

0

0

3, 3v

0,125

0,375

0

0

0,15

0,35

0

0

0

0

0

0

0

4-UD

0

0

0

0

0,5

0,5

0

0

0

0

0

0

0

4-RD

0,45

0,45

0,05

0,05

0

0

0

0

0

0

0

0

0

4-LH

0,05

0,05

0,45

0,45

0

0

0

0

0

0

0

0

0

4v

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0,25

0,25

0,25

0,25

5-RD

0,27

0,63

0,03

0,07

0

0

0

0

0

0

0

0

0

5-LH

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

0

0

0

0

0

0

5v

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0,5

0,5

9-RD

0,27

0,63

0,03

0,07

0

0

0

0

0

0

0

0

0

9-LH

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

0

0

0

0

0

0

9v

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0,25

0,25

0,25

0,25

10-RD

0,27

0,63

0,03

0,07

0

0

0

0

0

0

0

0

0

10-LH

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

0

0

0

0

0

0

10v

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0,5

0,5

11

0,3

0,7

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

11v

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0,1

0,23

0,3

0,37

11-EHC

0,03

0,07

0

0

0

0

0

0,27

0,63

0

0

0

0

12

0,3

0,7

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

12v

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0,3

0,7

12-EHC

0,03

0,07

0

0

0

0

0

0,27

0,63

0

0

0

0

16, 16v

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0,3

0,7

16-EHC

0,03

0,07

0

0

0

0

0

0,27

0,63

0

0

0

0

(1)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.

(2)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.4.

▼M1

2.1.2.   Einsatzprofil-Gewichte (Wsg,mp) für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M



Fahrzeuguntergruppe (sg) (*1)

Einsatzprofil (mp) (*2)

HPL

HPR

UPL

UPR

SPL

SPR

IPL

IPR

CPL

CPR

31-LF

0,27

0,23

0,15

0,13

0,11

0,11

0

0

0

0

31-L1

0,05

0,05

0,16

0,14

0,32

0,28

0

0

0

0

31-L2

0,05

0,05

0,09

0,08

0,15

0,13

0,24

0,21

0

0

31-DD

0,20

0,31

0,12

0,18

0,07

0,12

0

0

0

0

32-C2

0

0

0

0

0

0

0,47

0,43

0,04

0,06

32-C3

0

0

0

0

0

0

0,05

0,05

0,30

0,60

32-DD

0

0

0

0

0

0

0,05

0,05

0,35

0,55

33-LF

0,27

0,23

0,15

0,13

0,11

0,11

0

0

0

0

33-L1

0,05

0,05

0,16

0,14

0,32

0,28

0

0

0

0

33-L2

0,05

0,05

0,09

0,08

0,15

0,13

0,24

0,21

0

0

33-DD

0,20

0,31

0,12

0,18

0,07

0,12

0

0

0

0

34-C2

0

0

0

0

0

0

0,47

0,43

0,04

0,06

34-C3

0

0

0

0

0

0

0,05

0,05

0,30

0,60

34-DD

0

0

0

0

0

0

0,05

0,05

0,35

0,55

35-FE

0,27

0,23

0,15

0,13

0,11

0,11

0

0

0

0

39-FE

0,27

0,23

0,15

0,13

0,11

0,11

0

0

0

0

(*1)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.

(*2)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.4.

2.1.3.   Einsatzprofil-Gewichte (Wsg,mp) für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O



Fahrzeuguntergruppe (sg) (*1)

Einsatzprofil (mp) (*2)

RDL

RDR

LHL

LHR

UDL

UDR

REL, RER, LEL, LER

111, 111V,112, 112V, 113

0,27

0,63

0,03

0,07

0

0

0

121, 121V, 122, 122V, 123, 123V, 124, 124V, 125, 126

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

131, 131v, 132, 132v, 133

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

421, 421v, 422, 422v, 423

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

431, 431v, 432, 432v, 433

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

611, 612

0,27

0,63

0,03

0,07

0

0

0

611v, 612v

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

621, 623

0,27

0,63

0,03

0,07

0

0

0

621V, 622, 622V, 623V, 624, 624V, 625

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

631, 631v, 632, 632v, 633

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

(*1)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.

(*2)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.4.

2.2.   Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen aller neuen schweren Nutzfahrzeuge in einer Fahrzeuguntergruppe für einen Hersteller

Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum werden die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen avgCO2sg aller neuen schweren Nutzfahrzeuge in einer Fahrzeuguntergruppe sg oder gegebenenfalls von deren Primärfahrzeugen wie folgt berechnet:

2.2.1. Für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen N und O:

image(in g/tkm)

2.2.2. Für jedes vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeug der Klasse M:

image(in g/pkm)

2.2.3. Für Primärfahrzeuge der Klasse M von schweren Nutzfahrzeugen:

image(in g/pkm)

Dabei gilt:

Σv

ist die Summe aller neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg gemäß Artikel 7b;

CO2v

sind die gemäß Nummer 2.1 bestimmten spezifischen CO2-Emissionen des neuen schweren Nutzfahrzeugs v;

CO2pv

sind die gemäß Nummer 2.1 bestimmten spezifischen CO2-Emissionen des Primärfahrzeugs des neuen schweren Nutzfahrzeugs v;

Vsg

ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg;

Vpvsg

ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge innerhalb der Untergruppe sg, die gemäß Artikel 7b bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 2.2.3 mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge berücksichtigt werden;

PLsg

ist die durchschnittliche Nutzlast der schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird;

PNsg

ist die durchschnittliche Fahrgastzahl der Fahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird.

2.3.   Berechnung des Faktors für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge gemäß Artikel 5

2.3.1   Berichtszeiträume 2019-2024

Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum von 2019 bis 2024 wird der in Artikel 5 genannte Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge (zero- and low-emission vehicles, ZLEV) wie folgt berechnet:

ZLEV = Vall / (Vconv + Vzlev ) mit einem Mindestwert von 0,97

Dabei gilt:

Vall

ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in den Fahrzeuguntergruppen sg = 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH;

Vconv

ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in den Fahrzeuguntergruppen sg = 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH ohne emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge;

Vzlev

ist die Summe aus Vin und Vout

Dabei gilt:

Vin

ist Σ v (1+ (1 — CO2v/LETsg))

wobei Σ v

die Summe aller neuen emissionsfreien und emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge in den Fahrzeuguntergruppen sg = 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH ist;

CO2v

sind die spezifischen CO2-Emissionen in g/km eines emissionsfreien bzw. emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt werden;

LETsg

ist der Schwellenwert für niedrige Emissionen der Fahrzeuguntergruppe sg, zu der das schwere Nutzfahrzeug v gehört, gemäß Nummer 2.3.4;

Vout

ist die Gesamtzahl der emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge der Klasse N, die nicht den für Vin definierten Fahrzeuguntergruppen angehören, mit einem Anteil von höchstens 1,5  % Vconv.

2.3.2   Berichtszeiträume 2025-2029

Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum wird der in Artikel 5 genannte Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge (zero- and low-emission vehicles, ZLEV) wie folgt berechnet:

ZLEV = 1 - (y - x)

es sei denn, diese Summe ist größer als 1 oder kleiner als 0,97 ; in diesem Fall wird der ZLEV-Faktor jeweils auf 1 bzw. 0,97 festgesetzt.

Dabei gilt:

x

ist 0,02

y

ist die Summe aus Vin und Vout, geteilt durch Vtotal; dabei gilt:

Vin

ist die Gesamtzahl der neu zugelassenen emissionsfreien oder emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppen sg = 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH, wobei jedes von ihnen gemäß der folgenden Formel als ZLEVspecific berücksichtigt wird:

ZLEVspecific = 1 – (CO2v / LETsg)

Dabei gilt:

CO2v

sind die spezifischen CO2-Emissionen in g/km eines emissionsfreien bzw. emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt werden;

LETsg

ist der Schwellenwert für niedrige Emissionen der Fahrzeuguntergruppe sg, zu der das schwere Nutzfahrzeug v gehört, gemäß Nummer 2.3.4;

Vout

ist die Gesamtzahl der in Klasse N neu zugelassenen emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge, die nicht den für Vin definierten Fahrzeuguntergruppen angehören, mit einem Anteil von höchstens 0,035  Vtotal;

Vtotal

ist die Gesamtzahl der in diesem Berichtszeitraum in Klasse N neu zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers.

Ist Vin/Vtotal kleiner als 0,0075 , wird der ZLEV-Faktor mit 1 angesetzt.

2.3.3   Berichtszeiträume ab 2030

ZLEV = 1

2.3.4   Berechnung des Schwellenwerts für niedrige Emissionen

Der Schwellenwert für niedrige Emissionen LETsg der Fahrzeuguntergruppe sg wird wie folgt definiert:

LETsg = (rCO2sg x PLsg) / 2

Dabei gilt:

rCO2sg

sind die Bezugswerte für CO2-Emissionen der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 3 bestimmt werden;

PLsg

ist die durchschnittliche Nutzlast der schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird;

2.4.   Berechnung der Fahrzeuganteile

Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum wird der Anteil der neuen schweren Nutzfahrzeuge in einer Fahrzeuguntergruppe sg (sharesg ) wie folgt berechnet:

image

Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum wird der Anteil der emissionsfreien neuen schweren Nutzfahrzeuge in einer Fahrzeuguntergruppe zevsg wie folgt berechnet:

image

Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum wird der Anteil neuer schwerer Nutzfahrzeuge innerhalb der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Artikel 7b bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen nach Nummer 2.2 mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge berücksichtigt werden, wie folgt berechnet:

image

Dabei gilt:

Vzevsg

ist die Zahl der neuen emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in einer Fahrzeuguntergruppe sg;

Vpvsg

ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge innerhalb der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Artikel 7b bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen nach Nummer 2.2 mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge berücksichtigt werden;

Vsg

ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in einer Untergruppe sg;

V

ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers.

2.5.   Nutzlastwerte, Fahrgastzahlen und Ladevolumina

Der durchschnittliche Nutzlastwert PLsg eines schweren Nutzfahrzeugs der Klasse N oder O in einer Fahrzeuguntergruppe sg wird wie folgt berechnet:

image

Die durchschnittliche Fahrgastzahl PNsg eines schweren Nutzfahrzeugs der Klasse M in einer Fahrzeuguntergruppe sg wird wie folgt berechnet:

image

Dabei gilt:

Σmp

ist die Summe aller Einsatzprofile mp;

Wsg,mp,

ist das unter den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 aufgeführte Einsatzprofil-Gewicht;

PLsg,mp

ist der Nutzlastwert, der den schweren Nutzfahrzeugen der Klassen N und O in der Fahrzeuguntergruppe sg für das Einsatzprofil mp gemäß den Nummern 2.5.1 und 2.5.3 zugeordnet wird;

PNsg,mp

ist die Fahrgastzahl, die den schweren Nutzfahrzeugen der Klasse M in der Fahrzeuguntergruppe sg für das Einsatzprofil mp gemäß Nummer 2.5.2 zugeordnet wird.

▼M2

2.5.1.

Schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N

Die Nutzlastwerte PLsg, mp (in Tonnen) werden wie folgt bestimmt:



Fahrzeuguntergruppe (sg) (1)

Einsatzprofil (mp) (2)

RDL

RDR

LHL

LHR

UDL

UDR

REL

RER

LEL

LER

MUL

MUR

COL

COR

53

Wie unter Nummer 3.1.1 bestimmt

Entfällt

Wie unter Nummer 3.11 bestimmt

Entfällt

53v

54

1s

1sv

1

1v

2

Wie unter Nummer 3.1.1 bestimmt

2v

3

Entfällt

3v

4-UD

0,9

4,4

1,9

14

0,9

4,4

3,5

17,5

3,5

26,5

0,6

3,0

0,9

4,4

4-RD

4-LH

4v

5-RD

2,6

12,9

2,6

19,3

2,6

12,9

3,5

17,5

3,5

26,5

Entfällt

Entfällt

2,6

12,9

5-LH

5v

9-RD

1,4

7,1

2,6

19,3

1,4

7,1

3,5

17,5

3,5

26,5

1,2

6,0

1,4

7,1

9-LH

9v

10-RD

2,6

12,9

2,6

19,3

2,6

12,9

3,5

17,5

3,5

26,5

Entfällt

Entfällt

2,6

12,9

10-LH

10v

11

1,4

7,1

2,6

19,3

1,4

7,1

3,5

17,5

3,5

26,5

1,2

6,0

1,4

7,1

11v

11-EHC

31

12

2,6

12,9

2,6

19,3

2,6

12,9

3,5

17,5

3,5

26,5

Entfällt

Entfällt

2,6

12,9

12v

12-EHC

31

16

1,4

7,1

2,6

19,3

1,4

7,1

3,5

17,5

3,5

26,5

Entfällt

Entfällt

2,6

12,9

16v

16-EHC

34

(1)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.

(2)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.4.

Die Werte der technisch zulässigen maximalen Nutzlasten maxPL sg und Ladevolumina CVsg werden gemäß Nummer 3.1.1 bestimmt.

▼M1

2.5.2.

Schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M

Die Fahrgastzahlen PNsg,mp, die Fahrgastmassewerte PMsg,mp und die technisch zulässigen maximalen Fahrgastzahlen maxPNsg für die Fahrzeuguntergruppe sg und das Einsatzprofil mp werden gemäß Nummer 3.1.1 bestimmt.

2.5.3.

Schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O

Die Nutzlastwerte PLsg, mp (in Tonnen) werden wie folgt bestimmt:



Fahrzeuguntergruppe

(sg) (*1)

Einsatzprofil (mp) (*2)

RDL

RDR

LHL

LHR

UDL

UDR

REL, RER, LEL, LER

111, 111V,112, 112V, 113

1,5

7,5

1,5

11,2

Entfällt

Entfällt

Entfällt

121, 121V, 123, 123V, 125

2,2

11,2

2,2

16,8

Entfällt

Entfällt

Entfällt

122, 122V, 124, 124V, 126

2,4

12,2

2,4

18,3

Entfällt

Entfällt

Entfällt

131, 131v, 132, 132v, 133

2,6

12,9

2,6

19,3

Entfällt

Entfällt

Entfällt

421, 421v, 422, 422v, 423

2,6

12,9

2,6

19,3

Entfällt

Entfällt

Entfällt

431, 431v, 432, 432v, 433

2,6

12,9

2,6

19,3

Entfällt

Entfällt

Entfällt

611, 612

1,2

6,1

1,2

9,2

Entfällt

Entfällt

Entfällt

611v, 612v

1,2

6,1

1,2

9,2

Entfällt

Entfällt

Entfällt

621, 621v, 623, 623v

1,3

6,3

1,3

9,5

Entfällt

Entfällt

Entfällt

622, 622V, 624, 624V, 625

2,6

12,9

2,6

19,3

Entfällt

Entfällt

Entfällt

631, 631v, 632, 632v, 633

2,6

12,9

2,6

19,3

Entfällt

Entfällt

Entfällt

(*1)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.

(*2)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.4.

Die Werte der technisch zulässigen maximalen Nutzlasten maxPLsg und Ladevolumina CVsg werden gemäß Nummer 3.1.1 bestimmt.

2.6.   Berechnung des Gewichtungsfaktors für Kilometerleistung und Nutzlast oder Fahrgastzahl

Der Gewichtungsfaktor für die Kilometerleistung und Nutzlast (Fahrgastzahl) (MPWsg) einer Fahrzeuguntergruppe sg ist definiert als das Produkt der unter Nummer 2.6.1 aufgeführten jährlichen Kilometerleistung und der unter den Nummern 2.5.1, 2.5.2 und 2.5.3 aufgeführten Werte der Nutzlast und der Fahrgastzahl der Fahrzeuguntergruppe sg für die Fahrzeugklassen N, M bzw. O, normalisiert auf den jeweiligen Wert für die Fahrzeuguntergruppe 5-LH, und wird wie folgt berechnet:

image

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen N und O)

image

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)

Dabei gilt:

AMsg

ist die jährliche Kilometerleistung, die unter den Nummern 2.6.1, 2.6.2 und 2.6.3 für die schweren Nutzfahrzeuge in der jeweiligen Fahrzeuguntergruppe angegeben ist;

AM5-LH

ist die jährliche Kilometerleistung, die unter Nummer 2.6.1 für die Fahrzeuguntergruppe 5-LH angegeben ist;

PLsg

wird gemäß den Nummern 2.5.1 und 2.5.3 bestimmt;

PNsg

wird gemäß Nummer 2.5.2 bestimmt;

PL5-LH

ist der durchschnittliche Nutzlastwert in der Fahrzeuguntergruppe 5-LH, der gemäß Nummer 2.5.1 bestimmt wird.

▼M2

2.6.1.   Jährliche Kilometerleistung für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N



Fahrzeuguntergruppe

(sg) (1)

Jährliche Kilometerleistung AMsg (in km)

53, 53v

58 000

54

58 000

1s, 1sv

58 000

1, 1v

58 000

2, 2v

60 000

3, 3v

60 000

4-UD

60 000

4-RD

78 000

4-LH

98 000

4v

60 000

5-RD

78 000

5-LH

116 000

5v

60 000

9-RD

73 000

9-LH

108 000

9v

60 000

10-RD

68 000

10-LH

107 000

10v

60 000

11

65 000

11v

60 000

11-EHC

107 000

12

67 000

12v

60 000

12-EHC

107 000

16, 16v

60 000

16-EHC

107 000

(1)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.1

▼M1

2.6.2.   Jährliche Kilometerleistung für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M



Fahrzeuguntergruppe

(sg) (*1)

Jährliche Kilometerleistung AMsg (in km)

31-LF

60 000

31-L1

60 000

31-L2

60 000

31-DD

60 000

32-C2

96 000

32-C3

96 000

32-DD

96 000

33-LF

60 000

33-L1

60 000

33-L2

60 000

33-DD

60 000

34-C2

96 000

34-C3

96 000

34-DD

96 000

35-FE

60 000

39-FE

60 000

(*1)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.

2.6.3.   Jährliche Kilometerleistung für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O



Fahrzeuguntergruppe

(sg) (*1)

Jährliche Kilometerleistung AMsg (in km)

111, 111V,112, 112V, 113

52 000

121, 121V, 122, 122V, 123, 123V, 124, 124V, 125, 126, 131, 131v, 132, 132v, 133

77 000

421, 421v, 422, 422v, 423, 431, 431v, 432, 432v, 433

68 000

611, 612, 611v, 612v, 621, 623, 621v, 623v

40 000

622, 622V, 624, 624V, 625, 631, 631v, 632, 632v, 633

68 000

(*1)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.

2.7.   Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen der Hersteller gemäß Artikel 4

Für jeden Hersteller werden die folgenden durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen berechnet:

2.7.1.   Für die Berichtszeiträume der Jahre 2019 bis 2029:

CO2(2025) = ZLEV × Σ sg sharesg × MPWsg × avgCO2sg

2.7.2.   Für die Berichtszeiträume ab 2025:

CO2(NO) = Σsg sharesg × MPWsg × avgCO2sg

CO2(MCO2) = Σsg sharesg × MPWsg × [avgCO2sg × (1 – pvsg) + avgCO2psg × pvsg]

CO2(MZE) = Σsg sharesg × MPWsg × (1 – zevsg) × rCO2sg

CO2(M) = CO2(MCO2) + CO2(MZE)

Dabei gilt:

Σ sg

ist die Summe diejenigen Fahrzeuguntergruppen, die in die Berechnung der betreffenden durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden;

ZLEV

wird gemäß Nummer 2.3 bestimmt;

sharesg

wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt;

zevsg

wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt;

pvsg

wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt;

MPWsg

wird gemäß Nummer 2.6 bestimmt;

avgCO2sg

wird gemäß Nummer 2.2 bestimmt;

avgCO2psg

wird gemäß Nummer 2.2 bestimmt;

rCO2sg

wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt.

3.   Berechnung der Bezugswerte

3.1.   Bezugswerte

Die folgenden Bezugswerte werden auf der Grundlage aller neuen schweren Nutzfahrzeuge aller Hersteller für den Referenzzeitraum der Fahrzeuguntergruppe sg gemäß Nummer 3.2 berechnet.

3.1.1. Für jede Fahrzeuguntergruppe sg werden die Nutzlast PLsg,mp , die Fahrgastzahl PNsg,mp , der Fahrgastmassewert PMsg,mp, die technisch zulässige maximale Nutzlast maxPLsg, die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl maxPNsg und das Ladevolumen CVsg wie folgt berechnet:

image

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N)*

image

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)*

image

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)*

image

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N)

image

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)

image

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O)

(*nur für Fahrzeuguntergruppen, für die unter Nummer 2.5. nicht explizit Werte für PLsg,mp oder PNsg,mp angegeben sind)

3.1.2. Die Bezugswerte für CO2-Emissionen rCO2sg gemäß Artikel 3 werden wie folgt berechnet:

image

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen N und O)

image

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)

image

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)

Dabei gilt:

Σv

ist die Summe aller neuen schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die im Referenzzeitraum gemäß Nummer 3.2 für sg zugelassen wurden;

CO2v

sind die spezifischen CO2-Emissionen des neuen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt und gegebenenfalls gemäß Anhang II angepasst wurden;

CO2pv

sind die spezifischen CO2-Emissionen des Primärfahrzeugs des neuen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt und gegebenenfalls gemäß Anhang II angepasst wurden;

rVsg

ist die Anzahl aller neuen schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die im Referenzzeitraum gemäß Nummer 3.2 für sg zugelassen wurden;

PLsg

ist die durchschnittliche Nutzlast der schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird;

PNsg

ist die durchschnittliche Fahrgastzahl der schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird;

PLv,mp

ist die Nutzlast des schweren Nutzfahrzeugs v im Einsatzprofil mp, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

PNv,mp

ist die Fahrgastzahl des schweren Nutzfahrzeugs v im Einsatzprofil mp, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

PMv,mp

ist der Fahrgastmassewert des schweren Nutzfahrzeugs v im Einsatzprofil mp, der anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

maxPLv

ist die technisch zulässige maximale Nutzlast des schweren Nutzfahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

maxPNv

ist die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl des schweren Nutzfahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

CVv

ist das Ladevolumen des schweren Nutzfahrzeugs v, das anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird.

3.2.   Referenzzeiträume für Fahrzeuguntergruppen

Die folgenden Berichtszeiträume gelten als Referenzzeiträume für Fahrzeuguntergruppen:



Fahrzeuguntergruppe sg

Berichtszeitraum des Jahres, der als Referenzzeitraum gilt

4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH

2019

1, 2, 3, 11, 12, 16

2021

Alle Sonstigen

2025

3.2.1. Beträgt die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge aller Hersteller in einer Fahrzeuguntergruppe sg im Referenzzeitraum gemäß Nummer 3.2 weniger als 50, so gelten folgende Regeln:

Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen avgCO2sg und avgCO2psg gemäß Nummer 2.2 sowie die Bezugswerte für CO2-Emissionen rCO2sg und rCO2psg gemäß Nummer 3.1.2 werden für alle Hersteller in der Fahrzeuguntergruppe sg bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 2.7 sowie der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 4.1 für die Berichtszeiträume der Jahre < Y + 5 mit 0 angesetzt. Hier ist Y das Jahr des ersten Berichtszeitraums, in dem die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge aller Hersteller in der Fahrzeuguntergruppe sg mindestens 50 beträgt.

Zur Ermittlung der Bezugswerte für CO2-Emissionen rCO2sg und rCO2psg zur Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 4 werden die entsprechenden Werte aus Nummer 3.1.2 zuerst nicht für den Berichtszeitraum der Fahrzeuguntergruppe sg gemäß Nummer 3.2, sondern für den Berichtszeitraum des Jahres Y berechnet.

Anschließend werden die resultierenden Werte dividiert durch

— 
den Zielfaktor RETsg,Y gemäß Nummer 5.1.1 zur Ermittlung der Bezugswerte für CO2-Emissionen rCO2sg ,
— 
den Zielfaktor RETpsg,Y gemäß Nummer 5.1.1 zur Ermittlung der Bezugswerte für CO2-Emissionen rCO2psg .

4.   Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers gemäß Artikel 6

4.1.   Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen

Für jeden Hersteller wird die folgende Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen T wie folgt berechnet:

4.1.1. Für die Berichtszeiträume der Jahre von 2025 bis 2029:

T(2025) = Σ sg sharesg × MPWsg × (1 – rfsg) × rCO2sg

4.1.2. Für die Berichtszeiträume ab dem Jahr 2030

T(NO)= Σ sg sharesg × MPWsg × (1 – rfsg) × rCO2sg

T(MCO2) = Σ sg sharesg × MPWsg × [(1- pvsg) × (1 – rfsg) × rCO2sg + pvsg × (1 – rfpsg) × rCO2psg]

T(MZE) = Σsg sharesg × MPWsg × (1 – zevMsg) x rCO2sg

T(M) = T(MCO2) + T(MZE)

Dabei gilt:

Σ sg

ist die Summe derjenigen Fahrzeuguntergruppen, die in die Berechnung der jeweiligen Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden;

sharesg

wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt;

MPWsg

wird gemäß Nummer 2.6 bestimmt;

rfsg

ist die CO2-Emissionsreduktionszielvorgabe, die gemäß Nummer 4.3 in dem spezifischen Berichtszeitraum auf neue schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe sg anzuwenden ist;

rfpsg

ist die CO2-Emissionsreduktionszielvorgabe, die gemäß Nummer 4.3 in dem spezifischen Berichtszeitraum auf die Primärfahrzeuge von neuen schweren Nutzfahrzeugen der Fahrzeuguntergruppe sg anzuwenden ist;

zevMsg

ist die Vorgabe für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen, die gemäß Nummer 4.3 in dem spezifischen Berichtszeitraum auf schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe sg anzuwenden ist;

rCO2sg

wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt;

rCO2psg

wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt;

pvsg

wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt.

4.2.   Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller berücksichtigte Fahrzeuguntergruppen

Bei der Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen CO2(X), der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen T(X) und der CO2-Emissionsreduktionskurve ET(X)Y werden die folgenden Fahrzeuguntergruppen sg berücksichtigt:



X = 2025

X= NO

X = MCO2

X= MZE

Fahrzeuguntergruppen, die CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a unterliegen

Fahrzeuguntergruppen von Fahrzeugen für die Beförderung von Gütern, die CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Artikel 3a Absatz 3 unterliegen

Fahrzeuguntergruppen von Fahrzeugen für die Beförderung von Personen, die CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben b, c und d unterliegen (Reisebusse und Niederflurbusse Klasse II)

Fahrzeuguntergruppen von Fahrzeugen für die Beförderung von Personen, die Zielvorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen gemäß Artikel 3d unterliegen

(Stadtbusse)

4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH

Alle unter den Nummern 1.1.1 und 1.1.3 genannten Fahrzeuguntergruppen. In den Berichtszeiträumen der Jahre vor 2035 werden jedoch keine Untergruppen von Arbeitsfahrzeugen berücksichtigt.

32-C2, 32-C3, 32-DD, 34-C2, 34-C3, 34-DD, 31-L2, 33-L2

31-LF, 31-L1, 31-DD, 33-LF, 33-L1, 33-DD, 35-FE, 39-FE

4.3.   CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben und Vorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen

▼M2

4.3.1. Die folgenden CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben rfsg und rfpsg gemäß Artikel 3a gelten für schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe sg für verschiedene Berichtszeiträume:



CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben rfsg und rfpsg

Fahrzeuguntergruppen (sg)

Berichtszeiträume der Jahre

2025-2029

2030-2034

2035-2039

ab 2040

Mittelschwere Lastkraftwagen

53, 54

0

43  %

64  %

90  %

Schwere Lastkraftwagen > 7,4 t

1s, 1, 2, 3

0

43  %

64  %

90  %

Schwere Lastkraftwagen > 16 t mit 4 × 2- und 6 × 4-Achskonfigurationen

4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH

15  %

43  %

64  %

90  %

Schwere Lastkraftwagen > 16 t mit besonderen Achskonfigurationen

11, 12, 16, 11-EHC, 12-EHC, 16-EHC

0

43  %

64  %

90  %

Arbeitsfahrzeuge

53v, 1sv, 1v, 2v, 3v, 4v, 5v, 9v, 10v, 11v, 12v, 16v

0

0

64  %

90  %

Reise- und Überlandbusse (rfsg )

32-C2, 32-C3, 32-DD, 34-C2, 34-C3, 34-DD, 31-L2, 33-L2

0

43  %

64  %

90  %

Primärfahrzeuge von Reise- und Überlandbussen (rfpsg )

32-C2, 32-C3, 32-DD, 34-C2, 34-C3, 34-DD, 31-L2, 33-L2

0

43  %

64  %

90  %

Anhänger

421, 421v, 422, 422v, 423, 431, 431v, 432, 432v, 433, 611, 612, 611V, 612V, 621, 623, 621V, 622, 622V, 623V, 624, 624V, 625, 631, 631v, 632, 632v, 633

0

7,5  %

7,5  %

7,5  %

Sattelanhänger

111, 111V, 112, 112V, 113, 121, 121V, 122, 122V, 123, 123V, 124, 124V, 125, 126, 131, 131V, 132, 132V, 133

0

10  %

10  %

10  %

Für die Berichtszeiträume der Jahre vor 2025 betragen alle CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben rfsg und rfpsg 0.

▼M1

4.3.2. Für schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe sg gelten gemäß Artikel 3b für verschiedene Berichtszeiträume die folgenden Vorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen zevMsg :



Vorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen zevMsg

Fahrzeuguntergruppen sg

Berichtszeiträume der Jahre

vor 2030

2030 — 2034

2035 — 2039

ab 2040

Stadtbusse

31-LF, 31-L1, 31-DD, 33-LF, 33-L1, 33-DD, 35-FE, 39-FE

0

90 %

100 %

100 %

5.   Emissionsgutschriften und -lastschriften gemäß Artikel 7

5.1.   CO2-Emissionsreduktionskurven

5.1.1.   Zielfaktoren

Für jede Fahrzeuguntergruppe sg und jeden Berichtszeitraum eines Jahres Y werden die Zielfaktoren wie folgt definiert:

RETsg,Y = (1-rfsg,uY)+(rfsg,uY – rfsg,lY)× (uY – Y)/(uY – lY)

RETpsg,Y = (1-rfpsg,uY)+(rfpsg,uY – rfpsg,lY)× (uY – Y)/(uY – lY)

ZETsg,Y = (1-zevMsg,uY)+(zevMsg,uY – zevMsg,lY)× (uY – Y)/(uY – lY)

Dabei gilt:

lY, uY

sind die Werte für das untere und das obere Jahr in der Menge {rY, 2025, 2030, 2035, 2040} für die Fahrzeuguntergruppen, die in der Spalte X = 2025 in der Tabelle unter Nummer 4.2 angegeben sind,

in der Menge {rY, 2030, 2035, 2040} für alle anderen Fahrzeuguntergruppen sg, die dem kleinsten Intervall entsprechen, für das die Bedingung lY ≤ Y < uY gilt;

rY

ist das Jahr des für die Fahrzeuguntergruppe sg geltenden Referenzzeitraums gemäß Nummer 3.2;

rfsg,lY, rfsg,uY

sind die CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben der Fahrzeuguntergruppe sg für neue schwere Nutzfahrzeuge der Jahre lY und uY gemäß Nummer 4.3;

rfpsg,lY, rfpsg,uY

sind die CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben der Fahrzeuguntergruppe sg für Primärfahrzeuge von neuen schweren Nutzfahrzeugen der Jahre lY und uY gemäß Nummer 4.3;

zevMsg,lY, zevMsg,uY

sind die Vorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen für neue schwere Nutzfahrzeuge der Jahre lY und uY gemäß Nummer 4.3;

Für Berichtsjahre Y < rY werden die Werte von RETsg,Y, RETpsg,Y und ZETsg,Y mit 1 angesetzt, sodass die Fahrzeuguntergruppe sg nicht zur CO2-Emissionsreduktionskurve beiträgt.

5.1.2.   CO2-Emissionsreduktionskurven

5.1.2.1. Für jede Fahrzeuguntergruppe sg und für jeden Berichtszeitraum eines Jahres Y werden die folgenden CO2-Emissionsreduktionskurven bestimmt:

ETsg,Y = RETsg,Y × rCO2sg

ETpsg,Y = RETpsg,Y × rCO2psg

ETzsg,Y = ZETsg,Y × rCO2sg

5.1.2.2. Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum eines Jahres Y zwischen 2019 und 2024 werden die folgenden CO2-Emissionsreduktionskurven bestimmt:

ET(2025)Y = Σ sg sharesg × MPWsg × ETsg,Y

5.1.2.3. Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum eines Jahres Y zwischen 2025 und 2040 werden die folgenden CO2-Emissionsreduktionskurven bestimmt:

ET(NO)Y = Σ sg sharesg × MPWsg × ETsg,Y

ET(MCO2)Y = Σ sg sharesg × MPWsg × [(1- pvsg) × ETsg,Y + pvsg × ETpsg,Y]

ET(MZE)Y = Σsg sharesg × MPWsg × ETzsg,Y

ET(M)Y = ET(MCO2)Y + ET(MZE)Y

Dabei gilt:

Σ sg

ist die Summe derjenigen Fahrzeuguntergruppen, die in die Berechnung der jeweiligen CO2-Emissionsreduktionskurve gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden;

sharesg

ist der Anteil der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg, der gemäß Nummer 2.4 bestimmt wird;

MPWsg

wird gemäß Nummer 2.6 bestimmt;

rCO2sg

wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt;

rCO2psg

wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt;

pvsg

ist der Anteil neuer schwerer Nutzfahrzeuge des Herstellers innerhalb der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Artikel 7b mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 2.2 berücksichtigt werden.

5.2.   Berechnung der Emissionsgutschriften und der Emissionslastschriften in jedem Berichtszeitraum

Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum der Jahre Y von 2019 bis 2040 entsprechen die Emissionsgutschriften cCO2(X)Y und die Emissionslastschriften dCO2(X)Y (X = NO, M) den folgenden Werten oder 0 (d. h., Emissionsgutschriften und Emissionslastschriften können nicht negativ sein), je nachdem welcher Wert höher ist:

▼M3



 

2019 ≤ Y< 2025

2025 ≤ Y< 2030

2030 ≤ Y< 2040

cCO2(NO)Y

[ET(2025)Y  — CO2(2025)Y]× VY

[ET2025(NO)Y — CO2(NO)Y]× VY

[ET(NO)Y  — CO2(NO)Y]× VY

dCO2(NO)Y

0

[CO2 (2025)Y — T(2025) Y ]× VY

[CO2(NO)Y — T(NO)Y]× VY

cCO2(M)Y

0

[ET2025(M)Y  — CO2(M)Y]× VY

[ET(M)Y  — CO2(M)Y]× VY

dCO2(M)Y

0

0

[CO2(M)Y — T(M)Y]× VY

▼M1

Dabei gilt:

ET(X)Y

ist die CO2-Emissionsreduktionskurve des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.1 bestimmt wird (X = 2025, NO, M);

CO2(X)Y

sind die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 2.7 bestimmt werden (X = 2025, NO, M);

T(X)Y

ist die Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 4 bestimmt wird (X = 2025, NO, M);

VY

ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y.

▼M3

Dabei sind ET2025(NO)Y und ET2025(M)Y folgendermaßen definiert:

image
image
image

▼M1

5.3.   Obergrenze für Emissionslastschriften

Für jeden Hersteller werden die Obergrenzen für die Emissionslastschriften limCO2(X)Y im Berichtszeitraum des Jahres Y wie folgt bestimmt:

limCO2(NO)Y = T(2025)Y × 0,05 × V(2025)Y

für die Berichtszeiträume der Jahre Y < 2030;

limCO2(NO)Y = T(NO)Y × 0,05 × V(NO)Y

für die Berichtszeiträume der Jahre Y ≥ 2030;

limCO2(M)Y = T(M)Y × 0,05 × V(M)Y

für die Berichtszeiträume der Jahre Y ≥ 2030.

Dabei gilt:

T(X)Y

ist die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 4 bestimmt wird (X = 2025, NO, M);

V(X)Y

ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y in den Fahrzeuguntergruppen, die in die Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen CO2(X) gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden (X = 2025, NO, M).

5.4.   Emissionsgutschriften für frühere Jahre

Von den für den Berichtszeitraum des Jahres 2025 erhaltenen Emissionslastschriften wird eine Anzahl abgezogen, die den vor diesem Berichtszeitraum erlangten Emissionsgutschriften entspricht und für jeden Hersteller wie folgt bestimmt wird:

image

Dabei gilt:

min

ist der kleinere der beiden in Klammern genannten Werte;

image

ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre Y von 2019 bis 2024;

dCO2(NO)Y

sind die Emissionslastschriften für den Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.2 bestimmt werden;

cCO2(NO)Y

sind die Emissionsgutschriften für den Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.2 bestimmt werden.

6.   Bestimmung der CO2-Emissionsüberschreitung eines Herstellers gemäß Artikel 8 Absatz 2

Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum des Jahres Y ab dem Jahr 2025 wird der Wert der fahrzeugklassenspezifischen CO2-Emissionsüberschreitung exeCO2(X)Y wie folgt berechnet, wenn der Wert positiv ist (X = NO, M).

Für den Berichtszeitraum des Jahres 2025:

image

Für die Berichtszeiträume der Jahre Y von 2026 bis 2028, von 2030 bis 2033 und von 2035 bis 2038:

image

Für die Berichtszeiträume der Jahre Y von 2030 bis 2033 und von 2035 bis 2038:

image

Für die Berichtszeiträume der Jahre Y = 2029, 2034 und 2039:

image

Für den Berichtszeitraum der Jahre Y = 2034 und 2039:

image

Für die Berichtszeiträume des Jahres 2040:

image

Für die Berichtszeiträume der Jahre Y > 2040:

exeCO2(NO)Y = (CO2(NO)Y – T(NO)Y) × VY

exeCO2(M)Y = (CO2(M)Y – T(M)Y) × VY

Ergeben die vorstehend genannten Berechnungen einen negativen Wert für exeCO2(X)Y , so wird dieser mit 0 angesetzt.

Dabei gilt:

image

ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre Y von 2019 bis 2024;

image

ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre I von 2025 bis zum Jahr Y;

image

ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre J von 2025 bis zum Jahr (Y-1);

image

ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre I von 2025 bis 2039;

image

ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre J von 2030 bis zum Jahr (Y-1);

dCO2(X)Y

sind die Emissionslastschriften für den Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.2 bestimmt werden (X = NO, M);

cCO2(X)Y

sind die Emissionsgutschriften für den Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.2 bestimmt werden (X = NO, M);

ccCO2(X)I,Y

sind die Emissionsgutschriften für den Berichtszeitraum des Jahres I, berichtigt in Bezug auf den nach 7 Jahren ausgelaufenen Teil, die gemäß Nummer 6.1 bestimmt werden (X = NO, M);

limCO2(X)Y

ist die Obergrenze für die Emissionslastschriften, die gemäß Nummer 5.3 bestimmt wird (X = NO, M);

redCO2(X)

ist der Abzug von Emissionslastschriften des Berichtszeitraums des Jahres 2025, der gemäß Nummer 5.4 bestimmt wird (X = NO, M).

In allen anderen Fällen wird der Wert der Emissionsüberschreitung exeCO2(X)Y mit 0 angesetzt (X = NO, M).

Die CO2-Emissionsüberschreitung im Berichtszeitraum des Jahres Y gemäß Artikel 8 Absatz 2 beträgt:

exeCO2Y = exeCO2(NO)Y + exeCO2(M)Y

6.1.   Bestimmung von ccCO2(X)Y,I

ccCO2(X)I,Y = cCO2(X)I

für Y ≤ I + 7;

ccCO2(X)I,Y = min(cCO2(X)I;

image

für Y > I + 7;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung