+Artikel 21 4

Artikel 21 4

(4)   Das in den Absätzen 1 und 3 genannte Leistungssystem beruht auf:

a)

der Sammlung, Validierung, Prüfung, Bewertung und Weitergabe von einschlägigen Daten über die Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netzmanagement von allen einschlägigen Parteien, einschließlich der Anbieter von Flugsicherungsdiensten, der Luftraumnutzer, der Flughafenbetreiber, der nationalen Aufsichtsbehörden, der zuständigen nationalen Behörden und anderer nationaler Behörden, der Agentur, des Netzmanagers und von Eurocontrol;

b)

wesentlichen Leistungsindikatoren für die Festlegung von Zielen in den in Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten wesentlichen Leistungsbereichen, unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe c Ziffer iii des vorliegenden Artikels und des Artikels 28 Buchstabe g;

c)

Indikatoren für die Überwachung der Leistung in den in Absatz 3 Buchstabe a genannten wesentlichen Leistungsbereichen und in Abstimmung mit der Agentur festgelegten relevanten Sicherheitsindikatoren;

d)

einer Methode zur Berechnung der aufgeschlüsselten Werte;

e)

Verfahren für die Aufstellung und Überarbeitung von Leistungsplänen und Leistungszielen für Flugsicherungsdienste und für das Netzmanagement sowie den Mustern, dem Inhalt und den Zeitplänen derartiger Pläne;

f)

der Bewertung der Leistungsplanentwürfe und Leistungsziele für Flugsicherungsdienste und Netzmanagement;

g)

der Überwachung der Leistungspläne, einschließlich geeigneter Warnverfahren für die Überarbeitung der Leistungspläne und -ziele und die Überarbeitung der unionsweit geltenden Leistungsziele während eines Bezugszeitraums;

h)

einem Leistungsvergleich zwischen den gemäß den Artikeln 8 und 10 benannten Anbietern von Flugsicherungsdiensten (Benchmarking), falls angezeigt;

i)

Anreizregelungen, einschließlich finanzieller Positiv- und Negativanreize;

j)

Risikoteilungsmechanismen in Bezug auf Verkehr und Kosten;

k)

Zeitplänen für die Festlegung von Zielen, die Bewertung der Leistungspläne und -ziele, die Überwachung und den Leistungsvergleich;

l)

von der Kommission erstellten allgemeinen Grundsätzen für eine verhältnismäßige Aufteilung der gemeinsamen Kosten von Streckenflugsicherungsdiensten und Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug zwischen den beiden Kategorien von Diensten;

m)

Mechanismen für den Umgang mit unvorhersehbaren und signifikanten Ereignissen, die wesentliche Auswirkungen auf die Umsetzung des Leistungssystems und der Gebührenregelung haben.

Die unter Buchstabe i genannten finanziellen Positiv- und Negativanreize müssen im Verhältnis zum Ausmaß der Abweichung der erzielten Leistung vom Leistungsziel stehen. Sie müssen den Auswirkungen auf das Netz und dem Ausmaß, in dem der Anbieter von Flugsicherungsdiensten über angemessene Mittel zur Minderung der Auswirkungen externer Faktoren verfügt, Rechnung tragen. Die Positiv- und Negativanreize werden auf einem Niveau festgesetzt, das die Dienstqualität effektiv fördert, und sie dürfen die Fähigkeit der Anbieter von Flugsicherungsdiensten, ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/1139, einschließlich zur finanziellen Solidität, nachzukommen, nicht beeinträchtigen.

Um die unter Buchstabe l genannten allgemeinen Grundsätze festzulegen, überprüft die Kommission die bestehenden nationalen Kriterien für die Aufteilung der gemeinsamen Kosten von Streckenflugsicherungsdiensten und Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug, und sie konsultiert die nationalen Aufsichtsbehörden und Beteiligten. Auf der Grundlage dieser Überprüfung legt die Kommission diese allgemeinen Grundsätze spätestens zwölf Monate vor Beginn jedes Bezugszeitraums fest oder aktualisiert sie gegebenenfalls.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung