+Artikel 31 3

Artikel 31 3

(3)   Die Gebührensätze werden von den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Überprüfung durch die Kommission, ob sie Artikel 29, Artikel 30 und dem vorliegenden Artikel genügen, festgelegt.

Stellt die Kommission fest, dass ein Gebührensatz diesen Anforderungen nicht genügt, so wird der Gebührensatz vom betreffenden Mitgliedstaat überprüft und so geändert, dass er diese Anforderungen erfüllt.

Die Gebührensätze werden veröffentlicht.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung