+RICHTLINIE 2005/44/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft
---+Artikel 1 Gegenstand
------+Article 1 1.
------+Article 1 2.
---+Artikel 2 Geltungsbereich
------+Article 2 1.
------+Article 2 2.
---+Artikel 3 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 4 Einrichtung von RIS
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
------+Article 4 4.
------+Article 4 5.
------+Article 4 6.
------+Article 4 7.
------+Article 4 8.
------+Article 4 9.
---+Artikel 5 Technische Spezifikationen
---+Artikel 6 Satellitenortung
---+Artikel 7 Typzulassung von RIS-Ausrüstung
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
------+Article 7 3.
---+Artikel 8 Zuständige Behörden
---+Artikel 8a Mechanismus für Rückmeldungen
------+Article 8a 1.
------+Article 8a 2.
------+Article 8a 3.
------+Article 8a 4.
------+Article 8a 5.
---+Artikel 9 Vorschriften über die Vertraulichkeit, die Sicherheit von Informationen und die Verarbeitung personenbezogener Daten
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
---+Artikel 10 Befugnisübertragung
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
---+Artikel 10a Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 10a 1.
------+Article 10a 2.
------+Article 10a 3.
------+Article 10a 4.
------+Article 10a 5.
------+Article 10a 6.
---+Artikel 11 Ausschussverfahren
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
---+Artikel 12 Umsetzung
------+Article 12 1.
------+Article 12 4.
------+Article 12 5.
------+Article 12 6.
---+Artikel 12a Überwachung
---+Artikel 13 Inkrafttreten
---+Artikel 14 Adressaten
---+ANHANG I MINDESTDATENANFORDERUNGEN
---+ANHANG II VORGABEN FÜR DIE TECHNISCHEN SPEZIFIKATIONEN FÜR RIS
---+ANHANG III TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR RIS
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RICHTLINIE 2005/44/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft
RICHTLINIE 2005/44/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 7. September 2005
über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 1 Gegenstand
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Artikel 2 Geltungsbereich
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Artikel 3 Begriffsbestimmungen
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Artikel 3
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
„Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services — RIS)“ sind die harmonisierten Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich — sofern technisch durchführbar — der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern. RIS betreffen nicht die internen kommerziellen Tätigkeiten zwischen beteiligten Unternehmen, sind jedoch offen für die Verknüpfung mit geschäftlichen Aktivitäten. RIS umfassen Dienste wie Fahrwasser- und Verkehrsinformationen, Verkehrsmanagement, Unterstützung der Unfallbekämpfung, Informationen für das Transportmanagement, Statistik und Zolldienste sowie Wasserstraßenabgaben und Hafengebühren.
b)
„Fahrwasserinformation“ sind geographische, hydrologische und administrative Angaben über die Wasserstraße (das Fahrwasser). Die Fahrwasserinformation ist eine unidirektionale Information: Land-Schiff oder Land-Büro (des Nutzers).
c)
„Taktische Verkehrsinformation“ ist die Information, die die unmittelbaren Navigationsentscheidungen in der tatsächlichen Verkehrssituation und der näheren geographischen Umgebung beeinflusst.
d)
„Strategische Verkehrsinformation“ ist die Information, die die mittel- und langfristigen Entscheidungen der RIS-Benutzer beeinflusst.
e)
„RIS-Anwendung“ ist die Bereitstellung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten über spezialisierte Systeme.
f)
„RIS-Zentrum“ ist der Ort, an dem die RIS-Dienste durch das Betriebspersonal verwaltet werden.
g)
„RIS-Benutzer“ sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, RIS-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen und/oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Hafen- und Terminalbetreiber, Personal in den Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader und Frachtmakler.
h)
„Interoperabilität“ bedeutet, dass Dienste, Dateninhalte, Datenaustauschformate und Frequenzen so harmonisiert sind, dass RIS-Benutzer europaweit Zugang zu den gleichen Diensten und Informationen haben.
▼M3
i)
„Transeuropäisches Verkehrsnetz“ oder „TEN-V“ sind die Binnenwasserstraßen, die den in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1679 enthaltenen Karten entsprechen.
j)
„Europäisches Referenzdatenverwaltungssystem“ oder „ERDMS“ (European Reference Data Management System) ist ein unter Aufsicht der Kommission betriebenes Zentralarchiv (Bibliothek) für Referenzdaten und Codelisten, die von IT-Anwendungen für die Binnenschifffahrt verwendet werden. Es enthält nicht die von dem Mitgliedstaat gemäß den Anhängen I und III bereitgestellten Netzdaten.
k)
„Hafengemeinschaftssystem“ ist eine elektronische Plattform für den Informationsaustausch zwischen öffentlichen und privaten Interessenträgern, um reibungslose Hafen- und Logistikprozesse zu gewährleisten.
l)
„Intelligentes Binnenschifffahrtsinfrastruktursystem“ ist eine elektronische Plattform zur Unterstützung der halb- und vollautomatisierten Verwaltung der Binnenwasserstraßeninfrastruktur von Schleusen und beweglichen Brücken im TEN-V, die von den für Binnenwasserstraßen zuständigen Verwaltungsbehörden betrieben wird.
m)
„europäische RIS-Umgebung“ ist eine elektronische Zentralplattform auf der Grundlage von nationalen RIS-Informationen, die technische und operative Dienste für RIS-Benutzer bereitstellt und Verbindungen zur elektronischen Berichterstattung nach dem Grundsatz der Einmaligkeit umfasst.
n)
„Binnenhafen“ ist ein an den Binnenwasserstraßen des TEN-V-Kernnetzes oder des TEN-V-Gesamtnetzes gelegener Hafen gemäß der Auflistung und Einteilung in Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679.
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Artikel 4 Einrichtung von RIS
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Artikel 5 Technische Spezifikationen
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Artikel 5
Technische Spezifikationen
(1)
Zur Förderung von RIS und zur Gewährleistung der Interoperabilität der Dienste gemäß Artikel 4 Absatz 2 gelten die in Anhang III genannten technischen Spezifikationen in Verbindung mit den in Anhang II festgelegten Vorgaben, und zwar insbesondere in Bezug auf folgende Bereiche:
a)
Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt (Electronic Chart Display and Information System for Inland navigation — Inland-ECDIS),
b)
elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt,
c)
Nachrichten für die Binnenschifffahrt,
d)
Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme,
e)
Kompatibilität der für die Benutzung der RIS erforderlichen Ausrüstung,
f)
Betrieb der europäischen RIS-Umgebung,
g)
Vernetzung und Informationsaustausch mit den Datenbanken der Union (ERDMS),
h)
standardisierte Schnittstelle für IT-Plattformen anderer Verkehrsträger,
i)
standardisierte Schnittstelle zwischen der europäischen RIS-Umgebung und Hafengemeinschaftssystemen von Binnenhäfen und zwischen der europäischen RIS-Umgebung und intelligenten Binnenschifffahrtsinfrastruktursystemen,
j)
Daten für die Navigation und Reiseplanung auf den Binnenwasserstraßen.
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Artikel 6 Satellitenortung
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Artikel 6
Für die Zwecke von RIS, für die eine genaue Ortung erforderlich ist, wird die Nutzung von Satellitenortungs- und -navigationssystemen empfohlen, etwa der Navigationsdienste, die von Galileo, einschließlich des Hochpräzisionsdienstes und der Authentisierung von Navigationsnachrichten im offenen Dienst, und der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (European Geostationary Navigation Overlay Service — EGNOS) bereitgestellt und in der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (
3
) genannt werden. Für die Zwecke von Anwendungen und Diensten, die auf Erdbeobachtungsdaten beruhen, wird die Nutzung von Copernicus-Daten, -Informationen und -Diensten empfohlen.
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Artikel 7 Typzulassung von RIS-Ausrüstung
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Artikel 8 Zuständige Behörden
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Artikel 8
Die Mitgliedstaaten benennen die für die RIS-Anwendungen, den internationalen Datenaustausch, den Betrieb der europäischen RIS-Umgebung und die Bearbeitung von Rückmeldungen der RIS-Benutzer zuständigen Behörden. Sie melden der Kommission diese benannten Behörden bis zum 17. Januar 2029.
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Artikel 8a Mechanismus für Rückmeldungen
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Artikel 9 Vorschriften über die Vertraulichkeit, die Sicherheit von Informationen und die Verarbeitung personenbezogener Daten
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Artikel 10 Befugnisübertragung
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Artikel 10a Ausübung der Befugnisübertragung
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Artikel 11 Ausschussverfahren
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Artikel 12 Umsetzung
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Artikel 12a Überwachung
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Artikel 12a
Die Kommission überwacht die Einrichtung von RIS in der Union und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 3. Januar 2034 einen entsprechenden Bericht. Der Bericht enthält eine Analyse der Auswirkungen dieser Richtlinie auf den Grad der Integration der Binnenschifffahrt in die allgemeine Logistikkette und eine Untersuchung des Potenzials neuer digitaler Instrumente zur Steigerung der Effizienz im gesamten TEN-V-Binnenwasserstraßennetz.
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Artikel 13 Inkrafttreten
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Artikel 13
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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Artikel 14 Adressaten
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Artikel 14
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über Binnenwasserstraßen nach Artikel 2 verfügen.
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ANHANG I MINDESTDATENANFORDERUNGEN
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ANHANG I
MINDESTDATENANFORDERUNGEN
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a sind insbesondere folgende Daten verfügbar zu machen:
a)
Wasserstraßenachse mit Kilometerangabe;
b)
Beschränkungen für Fahrzeuge und Verbände in Bezug auf Länge, Breite, Tiefgang und Brückendurchfahrtshöhe;
c)
Betriebszeiten einschränkender Infrastrukturen, insbesondere Schleusen und Brücken;
d)
vorhergesagte Wartezeiten an Brücken, Schleusen und Binnenhäfen in Echtzeit, sofern verfügbar;
e)
Lage von Häfen und Umschlagstellen;
f)
Referenzdaten für die für die Schifffahrt relevanten Wasserstandspegel;
g)
Standort und, sofern verfügbar, aktuelle Verfügbarkeit der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, einschließlich landseitiger Stromversorgung.
Die bereitgestellten Informationen müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und, sofern verfügbar, die Echtzeitsituation widerspiegeln.
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ANHANG II VORGABEN FÜR DIE TECHNISCHEN SPEZIFIKATIONEN FÜR RIS
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ANHANG II
VORGABEN FÜR DIE TECHNISCHEN SPEZIFIKATIONEN FÜR RIS
1.
Allgemeine Vorgaben
Für die technischen Spezifikationen für RIS gelten folgende allgemeine Vorgaben:
a)
technische Anforderungen für Planung, Einführung und Betrieb der Dienste und der damit verbundenen Systeme;
b)
RIS-Architektur und -organisation;
c)
Empfehlungen in Bezug auf die Teilnahme von Schiffen an RIS, einzelne Dienste und die schrittweise Entwicklung von RIS.
2.
Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland-ECDIS)
Für die gemäß Artikel 5 festzulegenden technischen Spezifikationen für ein elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt (Electronic Chart Display and Information System for Inland navigation — Inland-ECDIS) gelten folgende Vorgaben:
a)
Kompatibilität mit dem elektronischen Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Seeschifffahrt (Maritime Chart Display and Information System — maritimes ECDIS), um den Verkehr mit Binnenschiffen in Mischverkehrszonen von Flussmündungen sowie den Fluss-See-Verkehr zu erleichtern;
b)
Festlegung von Mindestanforderungen an die Inland-ECDIS-Ausrüstung sowie Festlegung des Mindestinformationsgehalts elektronischer Schifffahrtskarten im Hinblick auf die Sicherheit der Schifffahrt, insbesondere
i)
ein hoher Grad an Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit der verwendeten Inland-ECDIS-Ausrüstung;
ii)
Robustheit der Inland-ECDIS-Ausrüstung, damit sie den üblicherweise an Bord eines Schiffs gegebenen Umweltbedingungen ohne Verlust an Qualität oder Zuverlässigkeit standhält;
iii)
Aufnahme aller Arten geographischer Objekte — z. B. Begrenzungen des Fahrwassers, Uferbauten, Baken —, die für die sichere Schiffsführung benötigt werden, in die elektronischen Schifffahrtskarten;
iv)
Überwachung der elektronischen Schifffahrtskarte mit Radarüberlagerung, wenn sie für die Schiffsführung durch Kommandos an den Rudergänger genutzt wird;
c)
Aufnahme aktueller Fahrwassertiefenangaben in die elektronische Schifffahrtskarte und Anzeige dieser Angaben bezogen auf einen Bezugswasserstand oder auf den aktuellen Wasserstand;
d)
Aufnahme zusätzlicher Informationen — z. B. anderer Stellen als die zuständigen Behörden — in die elektronische Schifffahrtskarte und Anzeige dieser Informationen im Inland-ECDIS ohne Beeinträchtigung der für die sichere Schiffsführung benötigten Informationen;
e)
Verfügbarkeit von elektronischen Schifffahrtskarten für RIS-Benutzer;
f)
Verfügbarkeit der Daten für elektronische Schifffahrtskarten für alle Hersteller von Anwendungen, gegebenenfalls gegen eine angemessene kostenbezogene Gebühr;
g)
Aufnahme aktueller Informationen zu den Wartezeiten an Schleusen, Brücken und Binnenhäfen und Anzeige dieser Informationen im Inland-ECDIS ohne Beeinträchtigung der für die sichere Schifffahrt erforderlichen Informationen.
3.
Elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt
Für die technischen Spezifikationen für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5 gelten folgende Vorgaben:
a)
Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Verkehrsteilnehmern sowohl in der Binnenschifffahrt als auch im Seeverkehr und im multimodalen Verkehr, wenn die Binnenschifffahrt einbezogen ist;
b)
Verwendung einer standardisierten Transportanzeige für Meldungen von Schiff zu Behörde, Behörde zu Schiff und Behörde zu Behörde, um Kompatibilität mit dem Seeverkehr zu erreichen;
c)
Benutzung international anerkannter Codelisten und Klassifizierungen, möglichst ergänzt um den Bedarf der Binnenschifffahrt;
d)
Benutzung einer einheitlichen europäischen Schiffsnummer.
4.
Nachrichten für die Binnenschifffahrt
Für die technischen Spezifikationen für Nachrichten für die Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5, insbesondere in Bezug auf Fahrwasserinformationen, Verkehrsinformationen und Verkehrsmanagement sowie Reiseplanung auf den Binnenwasserstraßen, gelten folgende Vorgaben:
a)
eine standardisierte, hochgradig codierte Datenstruktur mit festen Textmodulen, um die automatische Übersetzung der wichtigsten Inhalte in andere Sprachen zu ermöglichen und die Integration von Nachrichten für Schifffahrtstreibende in Reiseplanungssysteme zu erleichtern;
b)
Kompatibilität der standardisierten Datenstruktur und der Datenstruktur von Inland-ECDIS, um die Einbindung von Nachrichten für Schifffahrtstreibende in Inland-ECDIS zu erleichtern;
c)
Angleichung an die technischen Spezifikationen für Navigation und Reiseplanung auf den Binnenwasserstraßen, damit die Kohärenz der bereitgestellten Informationen gewährleistet ist.
5.
Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme
Für die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme gemäß Artikel 5 gelten folgende Vorgaben:
a)
Festlegung der Anforderungen an Systeme und von Standardmeldungen und -verfahren, sodass ihre Übermittlung automatisiert ist;
b)
die Unterscheidung zwischen Systemen, die für die Erfordernisse der taktischen Verkehrsinformation, und Systemen, die für die Erfordernisse der strategischen Verkehrsinformation geeignet sind, sowohl im Hinblick auf die Positionierungsgenauigkeit als auch auf die erforderliche Aktualisierungsrate;
c)
Beschreibung der einschlägigen technischen Systeme für die Schiffsverfolgung und -aufspürung wie Inland-AIS (Inland Automatic Identification System);
d)
Kompatibilität der Datenformate mit dem maritimen AIS.
6.
Operative Vorgaben für die europäische RIS-Umgebung
Für die technischen Spezifikationen der europäischen RIS-Umgebung gemäß Artikel 5 gelten folgende Vorgaben:
a)
elektronisches zentrales Meldeportal für die Binnenschifffahrt;
b)
harmonisierter einziger Zugangspunkt für aktuelle Informationen über die Fahrwasserbedingungen im Interesse der Sicherheit und Nachhaltigkeit der Schifffahrt, der Reiseplanung und des Hafenbetriebs im TEN-V, wenn möglich in Echtzeit;
c)
Ermöglichung multimodaler Transportketten bei gleichzeitiger Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus;
d)
hohe Datengenauigkeit für den nahtlosen Datenaustausch zwischen den einschlägigen RIS-Benutzern im TEN-V (innerhalb und außerhalb der Union);
e)
benutzerfreundliche Schnittstelle mit betriebsfähigen, nützlichen und praktischen Funktionen wie der Möglichkeit, Profile zu speichern;
f)
harmonisierte zentrale Anlaufstelle für Meldungen nach dem Grundsatz der Einmaligkeit, auch für Auslandsfahrten;
g)
Verbindung mit anderen Systemen, die Informations-, Kommunikations-, Navigations- oder Positionsbestimmungs- bzw. Ortungstechnologien nutzen, um Infrastruktur im TEN-V wirksam zu betreiben und die Mobilität bzw. den Verkehr im TEN-V wirksam zu steuern und um Dienste von zusätzlichem Nutzen für Bürger und Unternehmen zu erbringen, einschließlich Systemen für eine sichere, umweltverträgliche und kapazitätsgerechte Nutzung des TEN-V;
h)
Erhebung und Weiterleitung anonymisierter und aggregierter Nutzungsdaten, die für die Überwachung der Umsetzung von RIS verwendet werden können, einschließlich mindestens der Anzahl der RIS-Benutzer, der Verfügbarkeit von Daten in der europäischen RIS-Umgebung, der Verknüpfung mit anderen digitalen Systemen oder Plattformen und der Anzahl der Austauschvorgänge mit diesen;
i)
Gewährleistung der Cybersicherheit.
7.
Verfügbarkeit von Daten für andere digitale Systeme oder Plattformen
Für die technischen Spezifikationen für den Austausch von Daten mit anderen digitalen Systemen oder Plattformen gemäß Artikel 5 gelten folgende Vorgaben:
a)
Aufbau auf den Funktionen der europäischen RIS-Umgebung;
b)
Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen RIS-Technologien und den von anderen Verkehrsträgern genutzten Datenbanken und Systemen über geeignete Datenverbindungen und Schnittstellen;
c)
Festlegung der Anforderungen an andere digitale Systeme oder Plattformen und der Verfahren für den automatisierten Datenaustausch;
d)
Echtzeit-Informationsaustausch, insbesondere in Bezug auf zeitkritische Daten;
e)
Gewährleistung der Sicherheit des Informationsaustauschs auf der Grundlage eines umfassenden rechtebasierten Zugangskontrollsystems;
f)
Antizipation eines Rahmens für den Systemaustausch, der erforderlichenfalls künftige Weiterentwicklungen und Verbindungen mit zusätzlichen Systemen ermöglicht, darunter den Austausch mit dem künftigen europäischen Mobilitätsdatenraum und jedem anderen System, mit dem die Innovation im Bereich des multimodalen Verkehrs gefördert werden soll.
8.
Daten für die Navigation und Reiseplanung auf den Binnenwasserstraßen
Für die technischen Spezifikationen für Daten für die Navigation und Reiseplanung auf den Binnenwasserstraßen gemäß Artikel 5 gelten folgende Vorgaben:
a)
Bereitstellung aktueller Informationen in regelmäßigen Abständen und zumindest bei wesentlichen Änderungen der Fahrwassersituation, die sich auf die Navigation auswirken können;
b)
Abdeckung zumindest der folgenden Informationen:
i)
vorhergesagte Wartezeiten an Schleusen, (beweglichen) Brücken, Binnenhäfen;
ii)
Daten über das europäische Wasserstraßennetz, die für die Navigation und Reiseplanung auf den Binnenwasserstraßen erforderlich sind und mindestens die in Anhang I festgelegten Mindestdatenanforderungen abdecken;
iii)
Wasserstand, minimale Tiefe, Durchfahrtshöhe, Wehrstellung im Fall einer Blockierung der Schifffahrt, Abflussregime, voraussichtlicher Wasserstand, vorhergesagte minimale Tiefe;
iv)
Eissituation und damit verbundene Schiffbarkeit oder andere Warnungen vor extremen Wetterereignissen;
v)
Betriebszeiten von Schleusen, (beweglichen) Brücken, Binnenhäfen.
c)
Bereitstellung von Informationen gegebenenfalls über Inland-ECDIS, Nachrichten für die Binnenschifffahrt und die europäische RIS-Umgebung.
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ANHANG III TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR RIS
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ANHANG III
TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR RIS
Die technischen Spezifikationen für RIS sind in der aktuellsten Fassung des Europäischen Standards für Binnenschifffahrtsinformationsdienste (ES-RIS), die vom CESNI angenommen wurde, festgelegt.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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