+Artikel 20

Artikel 20

Artikel 20

(1)  Der Flaggenmitgliedstaat übermittelt dem Sekretariat der CCAMLR mit Kopie an die Kommission unverzüglich auf dem schnellstmöglichen elektronischen Weg die in den Artikeln 10 und 12 genannten Kopien.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat mit Kopie an die Kommission unverzüglich auf dem schnellstmöglichen elektronischen Weg eine Kopie der zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr bestätigten Fangdokumente sowie der in Artikel 22a genannten Dokumente.

▼B

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung