+KAPITEL VI Datenübertragung
---+Artikel 20
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KAPITEL VI Datenübertragung
KAPITEL VI Datenübertragung
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 20
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Artikel 20 (1) Der Flaggenmitgliedstaat übermittelt dem Sekretariat der CCAMLR mit Kopie an die Kommission unverzüglich auf dem schnellstmöglichen elektronischen Weg die in den Artikeln 10 und 12 genannten Kopien. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat mit Kopie an die Kommission unverzüglich auf dem schnellstmöglichen elektronischen Weg eine Kopie der zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr bestätigten Fangdokumente sowie der in Artikel 22a genannten Dokumente.
▼B
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Artikel 21
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Artikel 21 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zur Weiterleitung an das Sekretariat der CCAMLR den Namen der nationalen Behörde oder Behörden mit (Angabe der Namen, der Anschriften, Telefon- und Faxnummern sowie e-Mail-Adressen), welche die Fangdokumente ausgeben und die Richtigkeit der Angaben bestätigen.
▼M2
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Artikel 22
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Artikel 22 Jeweils bis zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Übersicht über die Fangdokumente zu Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Wiederausfuhren und Umladungen, die in ihrem Hoheitsgebiet ausgestellt oder entgegengenommen wurden, einschließlich folgender Angaben: Kennnummern der Dokumente; Zeitpunkt der Anlandung, Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Umladung; Gewicht der Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Wiederausfuhren oder Umladungen; alle Angaben sind aufgeschlüsselt nach Ursprungsort und Bestimmungsort.
▼M1
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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