+Artikel 21

Artikel 21

Artikel 21

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zur Weiterleitung an das Sekretariat der CCAMLR den Namen der nationalen Behörde oder Behörden mit (Angabe der Namen, der Anschriften, Telefon- und Faxnummern sowie e-Mail-Adressen), welche die Fangdokumente ausgeben und die Richtigkeit der Angaben bestätigen.

▼M2

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung