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+Artikel 17 Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer und Originalgerätehersteller zur Notifizierung |
Artikel 17 Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer und Originalgerätehersteller zur NotifizierungArtikel 17 Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer und Originalgerätehersteller zur Notifizierung Die Wirtschaftsteilnehmer und Originalgerätehersteller notifizieren den Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inverkehrbringens
a)
jeden Wirtschaftsteilnehmer, von dem sie einen Motor bezogen haben;
b)
jeden Wirtschaftsteilnehmer oder, soweit feststellbar, jeden Originalgerätehersteller, an den sie einen Motor abgegeben haben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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