+Artikel 17 Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer und Originalgerätehersteller zur Notifizierung

Artikel 17 Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer und Originalgerätehersteller zur Notifizierung

Artikel 17

Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer und Originalgerätehersteller zur Notifizierung

Die Wirtschaftsteilnehmer und Originalgerätehersteller notifizieren den Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inverkehrbringens

a) 

jeden Wirtschaftsteilnehmer, von dem sie einen Motor bezogen haben;

b) 

jeden Wirtschaftsteilnehmer oder, soweit feststellbar, jeden Originalgerätehersteller, an den sie einen Motor abgegeben haben.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung