Artikel 48
Verfahren für Leistungsnormen und die Bewertung technischer Dienste
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:
a)
die Normen, die die technischen Dienste einzuhalten haben, und
b)
das Verfahren für die Bewertung der technischen Dienste einschließlich des dazugehörigen Bewertungsberichts gemäß Artikel 49.