+KAPITEL 3 Vermischung von Abfällen, Unterlagen und Zugang zu Informationen
---+Artikel 19 Verbot der Vermischung von Abfällen während der Verbringung
---+Artikel 20 Aufbewahrung von Dokumenten und Informationen
------+Article 20 1.
------+Article 20 2.
------+Article 20 3.
---+Artikel 21 Veröffentlichung von Informationen über Verbringungen

KAPITEL 3 Vermischung von Abfällen, Unterlagen und Zugang zu Informationen

KAPITEL 3 Vermischung von Abfällen, Unterlagen und Zugang zu Informationen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 19 Verbot der Vermischung von Abfällen während der Verbringung

Artikel 19

Verbot der Vermischung von Abfällen während der Verbringung

Ab dem Beginn der Verbringung bis zur Entgegennahme der Abfälle durch eine Verwertungs- oder Beseitigungsanlage dürfen die in der Notifizierung oder in Artikel 18 genannten Abfälle nicht mit anderen Abfällen oder anderen Stoffen oder Gegenständen vermischt werden.

Artikel 20 Aufbewahrung von Dokumenten und Informationen
Artikel 21 Veröffentlichung von Informationen über Verbringungen

Artikel 21

Veröffentlichung von Informationen über Verbringungen

Die Kommission veröffentlicht die Informationen über Notifizierungen von Verbringungen und über Verbringungen, die den allgemeinen Informationspflichten unterliegen, nach Anhang XII auf ihrer Website und aktualisiert sie monatlich. Zu diesem Zweck entnimmt die Kommission die einschlägigen Daten aus dem zentralen System gemäß Artikel 27.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung