+Artikel 64 Zusammenarbeit bei der Durchsetzung auf nationaler Ebene

Artikel 64 Zusammenarbeit bei der Durchsetzung auf nationaler Ebene

Artikel 64

Zusammenarbeit bei der Durchsetzung auf nationaler Ebene

Die Mitgliedstaaten behalten für alle in ihrem Hoheitsgebiet an der Durchsetzung dieser Verordnung beteiligten Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden und der an Kontrollen beteiligten Behörden, wirksame Mechanismen bei oder richten sie ein, die ihnen im Inland die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Entwicklung und Umsetzung von Durchsetzungsmaßnahmen und Tätigkeiten zur Bekämpfung illegaler Verbringungen von Abfällen, einschließlich der Erstellung und Durchführung von Kontrollplänen, ermöglichen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung