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+ANHANG IV LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN (ABFÄLLE DER „GELBEN“ LISTE) (24) GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE a |
ANHANG IV LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN (ABFÄLLE DER „GELBEN“ LISTE) (24) GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE a
ANHANG IV LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN (ABFÄLLE DER „GELBEN“ LISTE) ( 24 ) GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE a Teil I In den Anlagen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle ( 25 ). Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:
a)
In Anlage VIII des Basler Übereinkommens enthaltene Verweise auf Liste B sind als Verweise auf Anhang III dieser Verordnung zu verstehen.
b)
Im Eintrag A1010 des Basler Übereinkommens sind die Worte „ausgenommen der in Liste B (Anlage IX) ausdrücklich aufgeführten Abfälle“ als Verweis auf den Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens und auf die Anmerkung zum Eintrag B1020 in Anhang III Teil I Buchstabe b dieser Verordnung zu verstehen.
c)
Der Eintrag A2060 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend.
d)
Der Eintrag A4050 des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze, da diese anorganische Cyanide (Y33) enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte Tiegelauskleidungen dem Eintrag AB120 in Teil II zugeordnet, da sie anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid (Y32) enthalten.
e)
Der Eintrag A3210 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der Eintrag AC300 in Teil II.
f)
Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag Y48 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag:
g)
Für bis zum 31. Dezember 2026 innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt Eintrag Y49 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gelten die Einträge GC010 und GC020 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend. Teil II Metallhaltige Abfälle
Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können
Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können
Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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