+ANHANG IV GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE

ANHANG IV GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE

ANHANG IV

GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE

I. Die Portugiesische Republik kann bis zum 31. Dezember 1990 die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bestehenden Beschränkungen für den nachstehend in Liste I genannten Kapitalverkehr beibehalten oder wiederherstellen.

LISTE I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

II. Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik können bis zum 31. Dezember 1990 bzw. bis zum 31. Dezember 1992 die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bestehenden Beschränkungen für den nachstehend in Liste II genannten Kapitalverkehr beibehalten oder wiederherstellen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

III. Die Republik Griechenland, das Königreich Spanien, Irland und die Portugiesische Republik können bis zum 31. Dezember 1992 die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bestehenden Beschränkungen für den nachstehend in Liste III genannten Kapitalverkehr aufrechterhalten oder wiederherstellen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

IV. Die Republik Griechenland, das Königreich Spanien, Irland und die Portugiesische Republik können bis zum 31. Dezember 1992 die Liberalisierung des nachstehend in Liste IV genannten Kapitalverkehrs aufschieben.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: None -Doknr: CELEX:31988L0361
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    EULAW_BG