+Artikel 2 Spezifische Informationen, die in Erstmeldungen enthalten sein müssen
---+Artikel 2 a)
---+Artikel 2 b)
---+Artikel 2 c)
---+Artikel 2 d)
---+Artikel 2 e)
---+Artikel 2 f)
---+Artikel 2 g)
---+Artikel 2 h)
---+Artikel 2 i)
---+Artikel 2 j)

Artikel 2 Spezifische Informationen, die in Erstmeldungen enthalten sein müssen

Erstmeldungen gemäß Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 enthalten mindestens alle nachfolgend genannten spezifischen Informationen:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 2 a)

vom Finanzunternehmen zugewiesener Referenzcode des Vorfalls,

Artikel 2 b)

Datum und Uhrzeit der Erkennung des Vorfalls sowie dessen Einstufung gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 der Kommission (7),

Artikel 2 c)

Beschreibung des IKT-bezogenen Vorfalls,

Artikel 2 d)

in den Artikeln 1 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 festgelegte Kriterien, auf deren Grundlage das Finanzunternehmen den IKT-bezogenen Vorfall als schwerwiegend eingestuft hat,

Artikel 2 e)

Mitgliedstaaten, die von dem IKT-bezogenen Vorfall betroffen sind,

Artikel 2 f)

Angaben dazu, wie der IKT-bezogene Vorfall erkannt wurde,

Artikel 2 g)

soweit verfügbar, Angaben zum Ursprung des IKT-bezogenen Vorfalls,

Artikel 2 h)

Angaben dazu, ob das Finanzunternehmen einen Geschäftsfortführungsplan aktiviert hat,

Artikel 2 i)

gegebenenfalls Angaben zur Neueinstufung des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls als nicht schwerwiegend,

Artikel 2 j)

soweit verfügbar, sonstige zweckdienliche Informationen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung