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+Artikel 11 3 |
Artikel 11 3(3) Verpflichtete statten die Compliance-Funktionen mit angemessenen personellen, technologischen und sonstigen Ressourcen, die ihrer Größe, ihrer Art und ihren Risiken entsprechen, für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus und stellen sicher, dass die für diese Funktionen verantwortlichen Personen die Befugnis erhalten, jegliche Maßnahmen vorzuschlagen, die erforderlich sind, um für die Wirksamkeit der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten zu sorgen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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