(1) Alle Mitarbeiter oder Personen in einer vergleichbaren Position, einschließlich Vertreter und Vertriebspartner, die direkt an der Einhaltung der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/1113 und der von Aufsehern erlassenen Verwaltungsakte durch den Verpflichteten beteiligt sind, werden einer Prüfung unterzogen, die den mit den auszuführenden Aufgaben verbundenen Risiken angemessen ist, deren Inhalt vom Geldwäschebeauftragten zu billigen ist und bei der bewertet wird, ob der Mitarbeiter oder die Person über
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a)
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die/das individuelle(n) Fähigkeiten, Wissen und Fachkenntnisse verfügt, die für eine wirkungsvolle Wahrnehmung seiner Funktionen erforderlich sind,
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b)
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einen guten Leumund besitzt und aufrichtig und integer ist.
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Die in Unterabsatz 1 genannte Prüfung wird vor Aufnahme der Tätigkeiten durch den Mitarbeiter oder die Person in einer vergleichbaren Position, einschließlich Vertreter und Vertriebspartner, durchgeführt und regelmäßig wiederholt. Die Intensität der nachfolgenden Prüfungen wird auf der Grundlage der der Person übertragenen Aufgaben und der mit der von ihr wahrgenommenen Funktion verbundenen Risiken bestimmt.