(2) Zur Ermittlung der in Absatz 1 genannten Drittländer wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 85 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, wenn
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a)
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bei der Einhaltung des rechtlichen und institutionellen Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Drittlands Mängel festgestellt wurden;
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b)
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bei der Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Drittlands beim Vorgehen gegen die Risiken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung oder bei seinem System zur Bewertung und Minderung von Risiken einer Nichtumsetzung oder Umgehung finanzieller Sanktionen der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit der Proliferationsfinanzierung Mängel festgestellt wurden.
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Diese delegierten Rechtsakte werden binnen 20 Kalendertagen nachdem die Kommission festgestellt hat, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannten Kriterien erfüllt sind, erlassen.