(9) Der Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Methode zur Ermittlung von Drittländern gemäß diesem Artikel annehmen. In diesem Durchführungsrechtsakt wird insbesondere Folgendes festgelegt:
|
a)
|
die Art und Weise, wie die in Absatz 2 genannten Kriterien bewertet werden;
|
|
b)
|
das Verfahren für die Interaktion mit dem Drittland, das Gegenstand einer Bewertung ist;
|
|
c)
|
das Verfahren für die Beteiligung der Mitgliedstaaten und der AMLA an der Ermittlung von Drittländern, von denen eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union ausgeht.
|
Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.