+Artikel 65 a)

Artikel 65 a)

Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern

i)

die Kontrolle über die Gesellschaft ausschließlich von der natürlichen Person ausgeübt wird, die über Stimmrechte verfügt,

ii)

keine anderen juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen Teil der Eigentums- oder Kontrollstruktur der Gesellschaft sind, und

iii)

für juristische Personen aus dem Ausland gemäß Artikel 67 im Rahmen von internationalen Standards Anforderungen gelten, die den unter den Ziffern i und ii dieses Buchstabens genannten Anforderungen gleichwertig sind;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung