+Artikel 76 2

Artikel 76 2

(2)   Verpflichtete dürfen die unter Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Daten verarbeiten, sofern

a)

sie ihre Kunden oder angehenden Kunden darüber unterrichten, dass diese Kategorien von Daten verarbeitet werden können, um die Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen;

b)

die Daten aus verlässlichen Quellen stammen und zutreffend und auf dem neusten Stand sind;

c)

sie keine Entscheidungen treffen, die auf der Grundlage dieser Daten zu verzerrten und diskriminierenden Ergebnissen führen würden;

d)

sie, insbesondere im Hinblick auf Vertraulichkeit, Maßnahmen mit hohem Sicherheitsstandard gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 trifft.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung