+Artikel 5 (3)

Artikel 5 (3)

Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 braucht der Zahlungsdienstleister des Zahlers bei Geldtransfers nach Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels die Angaben zum Zahler nicht zu überprüfen, es sei denn, der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat

a) 

die zu transferierenden Gelder in Form von Bargeld oder anonymem E-Geld entgegengenommen oder

b) 

hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung