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+Artikel 5 (3) |
Artikel 5 (3)Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 braucht der Zahlungsdienstleister des Zahlers bei Geldtransfers nach Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels die Angaben zum Zahler nicht zu überprüfen, es sei denn, der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat
a)
die zu transferierenden Gelder in Form von Bargeld oder anonymem E-Geld entgegengenommen oder
b)
hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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