(1) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Anzahl der von dem Vorfall betroffenen Kunden spiegelt die Anzahl aller betroffenen Kunden unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, wider, die den vom Finanzunternehmen bereitgestellten Dienst während des Vorfalls nicht nutzen können bzw. konnten oder die durch den Vorfall beeinträchtigt wurden. Diese Anzahl umfasst auch Dritte, die als Nutznießer der betroffenen Dienste ausdrücklich unter die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Finanzunternehmen und dem Kunden fallen.