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Artikel 9 5(5) Die Wesentlichkeitsschwelle für das Kriterium „Verluste von Daten“ ist erreicht, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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