+Artikel 9 5

Artikel 9 5

(5)   Die Wesentlichkeitsschwelle für das Kriterium „Verluste von Daten“ ist erreicht, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Eine in Artikel 5 genannte Auswirkung auf die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Daten hat negative Auswirkungen auf die Verwirklichung der Geschäftsziele des Finanzunternehmens oder auf dessen Fähigkeit, regulatorische Anforderungen zu erfüllen, oder wird solche negativen Auswirkungen haben;

b)

es findet ein nicht unter Buchstabe a fallender erfolgreicher böswilliger und unbefugter Zugriff auf Netzwerk- und Informationssysteme statt, sofern dieser Zugriff zu Verlusten von Daten führen kann.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung