+Artikel 5 2

Artikel 5 2

(2)   Das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Unterkriterium 4.1 wird wie folgt berechnet:

Zahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1

der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen

für die kein alternativer IKT-Drittdienstleister mit der erforderlichen Kapazität

für die Erbringung derselben Art von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen

von Finanzunternehmen zur Verfügung steht,

wie sie vom betreffenden IKT-Drittdienstleister erbracht werden

Gesamtzahl der Finanzunternehmen dieser in Artikel 2 Absatz 1 der Verodnung (EU) 2022/2554

genannten Kategorie von Finanzunternehmen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung