+Artikel 6 1

Artikel 6 1

(1)   Für die Bewertung der in den Artikeln 2 bis 5 genannten Unterkriterien ziehen die Europäischen Aufsichtsbehörden die Daten aus den in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Informationsregistern heran. Für die Kritikalitätsbewertung können die Europäischen Aufsichtsbehörden auch weitere verfügbare Daten aus allen anderen Informationsquellen heranziehen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung