(3) Auf Anfrage der federführenden Überwachungsbehörde legt die zuständige Behörde die Ergebnisse der Bewertung nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist vor. Bei der Anforderung der Ergebnisse dieser Bewertung berücksichtigt die federführende Überwachungsbehörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Ausmaß der in den Empfehlungen dargelegten Risiken, einschließlich der grenzüberschreitenden Auswirkungen dieser Risiken, wenn sie sich auf Finanzunternehmen auswirken, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind.