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+Artikel 5 1 |
Artikel 5 1(1) Die Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams nehmen ihre im individuellen jährlichen Überwachungsplan festgelegten Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, unvoreingenommen und im Einklang mit den Anweisungen des Koordinators der federführenden Überwachungsbehörde nach Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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