+Artikel 5 1

Artikel 5 1

(1)   Die vertragliche Vereinbarung sieht vor, dass der IKT-Drittdienstleister das Finanzunternehmen rechtzeitig über alle beabsichtigten wesentlichen Änderungen seiner Unterauftragsvereinbarungen informiert, damit das Finanzunternehmen Folgendes bewerten kann:

a)

die Auswirkung auf die Risiken, denen er ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte;

b)

ob solche wesentlichen Änderungen die Fähigkeit des IKT-Drittdienstleisters beeinträchtigen könnten, seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzunternehmen nachzukommen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung