+Artikel 16 (4)

Artikel 16 (4)

Beabsichtigt ein Finanzunternehmen, einen gebündelten TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 durchzuführen, an dem möglicherweise in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Finanzunternehmen beteiligt sind, so setzt sich seine TLPT-Behörde mit den für die anderen Finanzunternehmen zuständigen TLPT-Behörden in Verbindung und bewertet mit ihnen die Durchführbarkeit und Eignung eines gebündelten TLPT bei diesen Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung