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7.7 Die federführende Aufsichtsbehörde sollte entweder von sich aus oder auf Ersuchen eines oder mehrerer ständiger Mitglieder eine anlassbezogene-Sitzung des GW/TF-Kollegiums einberufen, wenn ein GW/TF-Risiko offenkundig geworden oder ein schwerwiegendes GW/TF-Risiko aufgetreten ist, beispielsweise: - (a) eine mutmaßliche Beteiligung entweder des grenzüberschreitend tätigen Unternehmens oder der grenzüberschreitenden Niederlassung oder der Niederlassung in der EU an einem internationalen GW/TF-System; oder
- (b) ein hohes Maß an Nichterfüllung der GW/TF-Standards seitens des grenzüberschreitend tätigen Unternehmens oder der grenzüberschreitenden Niederlassung oder der Niederlassung in der EU, die sich auf andere Rechtsräume auswirken könnte.
7.8 Die federführende Aufsichtsbehörde sollte unverzüglich eine Sitzung im Sinne von Leitlinie 7.7 einberufen und in Absprache mit den ständigen Mitgliedern die am besten geeignete Form für die Sitzung festlegen. 7.9 Versäumt es die federführende Aufsichtsbehörde, eine Ad-hoc-Sitzung des GW/TF-Kollegiums gemäß Leitlinie 7.8 einzuberufen, sollten ein oder mehrere ständige Mitglieder die Sitzung organisieren und dafür sorgen, dass andere ständige Mitglieder über die Sitzung und die zu erörternden Themen unterrichtet werden. 7.10 Ist ein GW/TF-Risiko offenkundig geworden, das sofortiges Handeln erfordert, können ein oder mehrere ständige Mitglieder unverzüglich eine Ad-hoc-Sitzung einberufen und dafür sorgen, dass andere ständige Mitglieder über die Sitzung unterrichtet werden. 7.11 Leitlinie 7.6 dieser Leitlinien gilt nicht für Ad-hoc-Sitzungen. Leitlinie 8: Schriftliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch 8.1 Für jedes GW/TF-Kollegium sollten die federführende Aufsichtsbehörde und die ständigen Mitglieder eine schriftliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch (im Folgenden „GW/TF-Kooperationsvereinbarung“) abschließen und in Bezug auf die ständigen Mitglieder mindestens Folgendes aufnehmen: - (a) den Umfang der Amtshilfe, der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs;
- (b) das anwendbare Verfahren für die Bereitstellung der Amtshilfe, einschließlich Ersuchen um Zusammenarbeit und Informationsaustausch;
- (c) die Koordinierung von Aufsichtsmaßnahmen (einschließlich gemeinsamer Prüfungen );
- (d) Vertraulichkeitsvorschriften und zulässige Verwendung von Informationen;
- (e) die Regeln zur Beilegung von Streitigkeiten;
- (f) die Sprache für die Kommunikation innerhalb des GW/TF-Kollegiums.
8.2 Die federführende Aufsichtsbehörde sollte für alle GW/TF-Kollegien die Vorlage für die GW/TF-Kooperationsvereinbarung in Anhang II ausfüllen. Bei Verwendung der Vorlage für die GW/TF-Kooperationsvereinbarung ist keine vorherige Zustimmung der ständigen Mitglieder erforderlich. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte die endgültige Fassung der GW/TF-Kooperationsvereinbarung allen ständigen Mitgliedern und Beobachtern sowie gegebenenfalls der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermitteln. 8.3 Die federführende Aufsichtsbehörde sollte die in Leitlinie 8.2 genannte GW/TF-Kooperationsvereinbarung nach eigenem Ermessen oder auf Ersuchen eines oder mehrerer ständiger Mitglieder ändern. Sie sollte die geänderte Fassung der GW/TF-Kooperationsvereinbarung allen ständigen Mitgliedern und Beobachtern übermitteln. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte beim Abschließen der schriftlichen Vereinbarung etwaige Stellungnahmen der ständigen Mitglieder berücksichtigen, zumindest sofern diese innerhalb einer gesetzten Frist eingegangen sind. Sie sollte die endgültige Fassung der GW/TF-Kooperationsvereinbarung allen ständigen Mitgliedern und Beobachtern übermitteln. 8.4 Die federführende Aufsichtsbehörde sollte die in Leitlinie 8.2 oder 8.3 genannte GW/TF-Kooperationsvereinbarung laufend überprüfen und bei Bedarf nach vorheriger Konsultation der ständigen Mitglieder aktualisieren. Leitlinie 9: Umfang der Amtshilfe 9.1 Die ständigen Mitglieder und, sofern in den Teilnahmebedingungen im Anhang der GW/TF-Kooperationsvereinbarung vorgesehen, die Beobachter sollten bei allen Themen im Zusammenhang mit der GW/TF-Aufsicht oder mit GW/TF-Aspekten der Beaufsichtigung von grenzüberschreitend tätigen Unternehmen oder EU-Niederlassungen, für die das GW/TF-Kollegium eingerichtet wurde, die größtmögliche Amtshilfe leisten. Die Amtshilfe umfasst die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch über das grenzüberschreitend tätige Unternehmen, die grenzüberschreitende Niederlassung oder die Niederlassung in der EU, soweit ein solcher Informationsaustausch nach den geltenden Rechtsvorschriften unter Bezugnahme auf Artikel 50a und Artikel 57a Absatz 4 der Geldwäscherichtlinie zulässig ist, und deckt unter anderem die folgenden Aspekte ab: - (a) die Beaufsichtigung des Unternehmens, der grenzüberschreitenden Niederlassung oder der Niederlassung in der EU gemäß den Leitlinien zur risikobasierten Aufsicht, insbesondere:
- (i) bei der Prüfung der Anwendung von GW/TF-Strategien und Verfahren sowie gegebenenfalls der Anwendung gruppenweiter GW/TF-Strategien und Verfahren;
- (ii) bei etwaigen Feststellungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die gruppenweiten GW/TF-Strategien und Verfahren;
- (iii) bei der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen;
- (iv) bei der Erstellung des GW/TF-Risikoprofils;
- (b) die Durchführung von (gemeinsamen) Vor-Ort-Prüfungen in einem anderen Mitgliedstaat;
- (c) die Prüfung mutmaßlicher, versuchter oder begangener Verstöße gegen die GW/TF-Pflichten oder von Mängeln der internen Governance;
- (d) verhängte Sanktionen oder Maßnahmen, beispielsweise in Bezug auf die Prüfung der Auswirkungen von Sanktionen bei Verstößen gegen die GW/TF-Pflichten;
- (e) neu auftretende oder offenkundige GW/TF-Risiken.
Leitlinie 10: Verfahren für das Ersuchen und die Leistung von Amtshilfe 10.1 Die ständigen Mitglieder und Beobachter können, soweit in ihren Teilnahmebedingungen im Anhang der GW/TF-Kooperationsvereinbarung vorgesehen, andere ständige Mitglieder und (sofern in den Teilnahmebedingungen im Anhang der GW/TF-Kooperationsvereinbarung vorgesehen) Beobachter um Amtshilfe wie Aufsichtszusammenarbeit und Informationsaustausch ersuchen. 10.2 Das ersuchende ständige Mitglied sollte sein Amtshilfeersuchen schriftlich an die anderen ständigen Mitglieder (oder Beobachter) richten und der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb von 3 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem das ständige Mitglied (oder der Beobachter) das Ersuchen versendet hat, eine Kopie des Amtshilfeersuchens übermitteln. 10.3 Das Ersuchen sollte die Art der Informationen oder Amtshilfe und eine Begründung enthalten. Erfolgte das Ersuchen ausnahmsweise mündlich, sollte so bald wie möglich eine schriftliche Bestätigung folgen. 10.4 Das ersuchte ständige Mitglied sollte nach Erhalt eines Amtshilfeersuchens von einem ständigen Mitglied oder Beobachter unverzüglich und umfassend die gewünschte Amtshilfe leisten und bei Bedarf auch Informationen über seine GW/TF-Risikobewertung bereitstellen. Lehnt das ersuchte ständige Mitglied es ab, einem Amtshilfeersuchen nachzukommen, sollte es die Gründe hierfür darlegen und nach Möglichkeit darauf hinweisen, wie die gewünschte Amtshilfe alternativ eingeholt werden kann. 10.5 Liegen die Informationen nicht in der Sprache vor, die in der schriftlichen Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch angegeben ist, sollte das ersuchte Mitglied in Erwägung ziehen, eine Zusammenfassung in der Sprache des Kollegiums zur Verfügung zu stellen. Leitlinie 11: Vertraulichkeitsvorschriften und zulässige Verwendung von Informationen
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