+Ordentliche Sitzungen
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Ordentliche Sitzungen
7.1 Die federführende Aufsichtsbehörde sollte in Absprache mit den ständigen Mitgliedern die Form und Häufigkeit der Sitzungen des GW/TF-Kollegiums festlegen und dabei mindestens die folgenden Faktoren berücksichtigen: - (a) die von der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß den ESA-Leitlinien zur risikobasierten Aufsicht und den Leitlinien zu Risikofaktoren vorgenommene Bewertung des GW/TF-Risikos des Unternehmens und seiner grenzüberschreitenden oder EU-Niederlassungen, für die das GW/TF-Kollegium eingerichtet ist;
- (b) die Stellungnahmen der ständigen Mitglieder;
- (c) die Dringlichkeit und Aktualität der Angelegenheit;
- (d) die Verfügbarkeit der ständigen Mitglieder;
- (e) die Auswirkungen auf die Wirksamkeit und die Arbeitsweise des GW/TF-Kollegiums;
- (f) etwaige wesentliche Änderungen in Bezug auf den Grad des GW/TF-Risikos der Unternehmen oder ihrer grenzüberschreitenden oder EU-Niederlassungen, für die das GW/TF-Kollegium eingerichtet ist.
7.2 Die erste Sitzung eines neu eingerichteten GW/TF-Kollegiums sollte als Präsenzsitzung einberufen werden, es sei denn, die ständigen Mitglieder und die federführende Aufsichtsbehörde erklären unter Berücksichtigung der in Leitlinie 7.1 Buchstaben a bis e genannten Faktoren eine andere Form der Sitzung für angemessen. 7.3 Stuft die federführende Aufsichtsbehörde nach Prüfung der Stellungnahmen der ständigen Mitglieder das GW/TF-Risiko des grenzüberschreitend tätigen Unternehmens oder der Niederlassungen in der EU als hoch ein, sollte sie mindestens eine Präsenzsitzung pro Jahr einberufen, es sei denn, die ständigen Mitglieder vereinbaren unter Berücksichtigung der in Leitlinie 7.1 genannten Faktoren eine andere Häufigkeit oder Form der Sitzung. 7.4 Soweit dies relevant und möglich ist, sollte die federführende Aufsichtsbehörde in Absprache mit den ständigen Mitgliedern unmittelbar vor, nach oder gleichzeitig mit der Sitzung des Aufsichtskollegiums eine Präsenzsitzung des GW/TF-Kollegiums organisieren, um den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den prudentiellen Aufsichtsbehörden zu erleichtern. 7.5 In allen anderen als den in Leitlinie 7.3 beschriebenen Fällen sollte die federführende Aufsichtsbehörde in Absprache mit den ständigen Mitgliedern die Häufigkeit oder Form der Sitzung unter Berücksichtigung der in Leitlinie 7.1 genannten Faktoren vereinbaren. 7.6 Die federführende Aufsichtsbehörde sollte sicherstellen, dass die ordentlichen Sitzungen des GW/TF-Kollegiums mindestens Folgendes umfassen: - (a) den Austausch von Informationen über das grenzüberschreitend tätige Unternehmen und seine grenzüberschreitenden oder EU-Niederlassungen, einschließlich:
- (i) einer Bewertung des GW/TF-Risikoprofils des grenzüberschreitend tätigen Unternehmens oder der EU-Niederlassungen seitens der ständigen Mitglieder;
- (ii) Frühwarnsignalen aufkommender GW/TF-Risiken;
- (iii) offenkundiger GW/TF-Risiken und umfassender aufsichtlicher Feststellungen (oder vorläufiger Feststellungen, wenn schwerwiegende Verstöße festgestellt wurden) in Bezug auf die Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Anwendung gruppenweiter Strategien und Verfahren durch grenzüberschreitend tätige Unternehmen oder EU-Niederlassungen, sowie einer Analyse der Meldungen verdächtiger Transaktionen, sofern solche Informationen vorliegen;
- (iv) geplanter oder vor Kurzem abgeschlossener GW/TF-Aufsichtsmaßnahmen, wie Vor-Ort-Prüfungen und im Rahmen der laufenden Aufsicht;
- (v) Sanktionen oder anderer Korrekturmaßnahmen oder Maßnahmen, die bei Verstößen gegen GW/TF-Pflichten vorgesehen oder verhängt wurden;
- (vi) sonstiger Aufsichts- oder Vollzugsmaßnahmen, gegebenenfalls auch Maßnahmen der prudentiellen Aufsichtsbehörden, wie Kapitalaufschläge aufgrund des GW/TF-Risikos, oder Maßnahmen und Entscheidungen aufgrund des GW/TF-Risikos in Bezug auf Zulassung, qualifizierte Beteiligungen, Governance, interne Kontrollen sowie Eignung und Zuverlässigkeit;
- (b) die Prüfung der Notwendigkeit eines gemeinsamen Ansatzes und von Koordinierungsmaßnahmen gemäß den Leitlinien 12 und 13.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Date of application
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These guidelines apply from 10 January 2020.
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Transitional provisions
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References to the ESAs in these guidelines should be construed as references to the European supervisory authority to which Union law confers the tasks related to preventing and countering money laundering and financing of terrorism in the financial system across the EU.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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