+Artikel 45 Allgemeine Mitteilungspflichten
---+Artikel 45 1
---+Artikel 45 2
---+Artikel 45 3
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Artikel 45 Allgemeine Mitteilungspflichten
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 45 1
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(1) Mitteilungen gemäß Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 83 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU erfolgen schriftlich mittels angemessener, sicherer elektronischer Mittel.
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Artikel 45 2
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(2) Die in Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 und in Artikel 83 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten zuständigen Behörden geben die Kontaktdaten für die Übermittlung von Mitteilungen bekannt und machen diese öffentlich verfügbar.
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Artikel 45 3
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(3) Vor Übermittlung einer Mitteilung kann der Absender mit den in Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten zuständigen Behörden mündlich Kontakt aufnehmen, um diese über die Übermittlung einer Mitteilung zu unterrichten.
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Artikel 45 4
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(4) Für die Zwecke der Mitteilungen gemäß Artikel 81 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, h und j und Artikel 83 Absatz 2 Buchstaben a, b, f und h der Richtlinie 2014/59/EU verwenden zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden die bei der Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übliche Sprache.
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Artikel 45 5
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(5) Die in Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 und in Artikel 83 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten zuständigen Behörden bestätigen dem Absender den Eingang der Mitteilung mit Angabe von Datum und Uhrzeit laut Aufzeichnung des Empfängers und der Kontaktdaten der mit der Mitteilung befassten Personen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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