+Artikel 61 Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer von Organismen für gemeinsame Anlagen
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Artikel 61 Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer von Organismen für gemeinsame Anlagen

Abweichend von Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1 sind die wirtschaftlichen Eigentümer von Organismen für gemeinsame Anlagen diejenigen natürlichen Personen, die eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 61 a)

Sie halten direkt oder indirekt 25 % oder mehr der Anteile, die in dem Organismus für gemeinsame Anlagen gehalten werden;

Artikel 61 b)

sie sind in der Lage, die Anlagepolitik des Organismus für gemeinsame Anlagen festzulegen oder zu beeinflussen;

Artikel 61 c)

sie kontrollieren anderweitig die Tätigkeiten des Organismus für gemeinsame Anlagen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung