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+Artikel 61 Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer von Organismen für gemeinsame Anlagen ---+Artikel 61 a) ---+Artikel 61 b) ---+Artikel 61 c) |
Artikel 61 Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer von Organismen für gemeinsame AnlagenAbweichend von Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1 sind die wirtschaftlichen Eigentümer von Organismen für gemeinsame Anlagen diejenigen natürlichen Personen, die eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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