+TITLE II MINORITY INTEREST AND ADDITIONAL TIER 1 AND TIER 2 INSTRUMENTS ISSUED BY SUBSIDIARIES
---+Artikel 81 Minderheitsbeteiligungen, die zum konsolidierten harten Kernkapital zählen
------+Article 81 1.
------+Article 81 2.
---+Artikel 82 Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel
---+Artikel 83 Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital einer Zweckgesellschaft
------+Article 83 1.
------+Article 83 2.
---+Artikel 84 Zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnete Minderheitsbeteiligungen
------+Article 84 1.
------+Article 84 2.
------+Article 84 3.
------+Article 84 4.
------+Article 84 5.
------+Article 84 6.
---+Artikel 85 Zum konsolidierten Kernkapital zählende qualifizierte Kernkapitalinstrumente
------+Article 85 1.
------+Article 85 2.
------+Article 85 3.
---+Artikel 86 Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählendes qualifiziertes Kernkapital
---+Artikel 87 Zu den konsolidierten Eigenmitteln zählende qualifizierte Eigenmittel
------+Article 87 1.
------+Article 87 2.
------+Article 87 3.
---+Artikel 88 Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente
---+Artikel 88a Qualifizierte Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
---+Artikel 88b Unternehmen in Drittländern

TITLE II MINORITY INTEREST AND ADDITIONAL TIER 1 AND TIER 2 INSTRUMENTS ISSUED BY SUBSIDIARIES

TITLE II MINORITY INTEREST AND ADDITIONAL TIER 1 AND TIER 2 INSTRUMENTS ISSUED BY SUBSIDIARIES

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 81 Minderheitsbeteiligungen, die zum konsolidierten harten Kernkapital zählen -
Artikel 82 Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel

▼C10

Artikel 82

Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel

Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel umfassen die Minderheitsbeteiligungen und die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals bzw. des Ergänzungskapitals, zuzüglich der verbundenen Agios, eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

▼M9

a) 

Das Tochterunternehmen ist

i) 

ein Institut,

ii) 

ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt,

iii) 

eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung auf teilkonsolidierter Basis unterliegt, oder eine Investmentholdinggesellschaft, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 auf konsolidierter Basis unterliegt,

iv) 

eine Wertpapierfirma,

v) 

eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft in einem Drittland, die genauso strengen Aufsichtsanforderungen unterliegt wie sie für Kreditinstitute dieses Drittlands gelten, und bezüglich derer die Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 4 einen Beschluss erlassen hat, dass diese Aufsichtsanforderungen den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften mindestens gleichwertig sind;

▼C10

b) 

das Tochterunternehmen ist vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen;

c) 

die im einleitenden Teil des vorliegenden Absatzes genannten Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sind Eigentum anderer Personen als der in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen.

Artikel 83 Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital einer Zweckgesellschaft -
Artikel 84 Zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnete Minderheitsbeteiligungen -
Artikel 85 Zum konsolidierten Kernkapital zählende qualifizierte Kernkapitalinstrumente -
Artikel 86 Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählendes qualifiziertes Kernkapital

Artikel 86

Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählendes qualifiziertes Kernkapital

Unbeschadet des Artikels 84 Absätze 5 oder 6 ermitteln Institute den Betrag des zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählenden qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, indem sie vom qualifizierten Kernkapital des betreffenden Unternehmens, das zum konsolidierten Kernkapital zählt, die Minderheitsbeteiligungen des betreffenden Unternehmens, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden, abziehen.

Artikel 87 Zu den konsolidierten Eigenmitteln zählende qualifizierte Eigenmittel -
Artikel 88 Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente

Artikel 88

Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente

Unbeschadet des Artikels 84 Absätze 5 und 6 ermitteln Institute den Betrag der zum konsolidierten Ergänzungskapital zählenden qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, indem sie von den qualifizierten Eigenmitteln des betreffenden Unternehmens, die zu den konsolidierten Eigenmitteln zählen, das qualifizierte Kernkapital des betreffenden Unternehmens, das zum konsolidierten Kernkapital zählt, abziehen.

Artikel 88a Qualifizierte Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Artikel 88a

Qualifizierte Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten, die von einem in der Union ansässigen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, ausgegeben werden, können den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts, das Artikel 92a unterliegt, zugerechnet werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Sie werden gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU ausgegeben;

b) 

sie werden von einem vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, erworben, sofern die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß den Artikeln 59 bis 62 der Richtlinie 2014/59/EU die Kontrolle des Tochterunternehmens durch die Abwicklungseinheit nicht beeinträchtigt;

c) 

sie übersteigen nicht den Betrag, der sich nach Abzug des Betrags nach Ziffer i von dem Betrag nach Ziffer ii ergibt:

i) 

Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und der Betrag der gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU begebenen Eigenmittelinstrumente;

ii) 

gemäß Artikel 45f Absatz 1 der Richtlinie 201/59/EU erforderlicher Betrag.

Artikel 88b Unternehmen in Drittländern

Artikel 88b

Unternehmen in Drittländern

Für die Zwecke dieses Titels schließen die Begriffe „Wertpapierfirma“ und „Institut“ in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die — wären sie in der Union niedergelassen — unter die einschlägigen Begriffsbestimmungen dieser Verordnung fallen würden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung