+Abschnitt 2 Pflichten des anbieters von krypto-dienstleistungen des begünstigten
---+Artikel 16 Feststellung fehlender Angaben zum Originator oder zum Begünstigten
------+Artikel 16 (1)
------+Artikel 16 (2)
------+Artikel 16 (3)
------+Artikel 16 (4)
---+Artikel 17 Kryptowertetransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Originator oder zum Begünstigten
------+Artikel 17 (1)
------+Artikel 17 (2)
---+Artikel 18 Bewertung und Verdachtsmeldung

Abschnitt 2 Pflichten des anbieters von krypto-dienstleistungen des begünstigten

Abschnitt 2 Pflichten des anbieters von krypto-dienstleistungen des begünstigten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 16 Feststellung fehlender Angaben zum Originator oder zum Begünstigten -
Artikel 17 Kryptowertetransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Originator oder zum Begünstigten -
Artikel 18 Bewertung und Verdachtsmeldung

Artikel 18

Bewertung und Verdachtsmeldung

Bei der Bewertung, ob ein Kryptowertetransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, berücksichtigt der Anbieter von Kryptowertetransfers des Begünstigten als einen Faktor, ob Angaben zum Originator oder zum Begünstigten fehlen oder unvollständig sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung