+KAPITEL VI Sanktionen und Überwachung
---+Artikel 28 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen
------+Artikel 28 (1)
------+Artikel 28 (2)
------+Artikel 28 (3)
------+Artikel 28 (4)
------+Artikel 28 (5)
------+Artikel 28 (6)
------+Artikel 28 (7)
---+Artikel 29 Besondere Bestimmungen
------+Article 29 (a)
------+Article 29 (b)
------+Article 29 (c)
------+Article 29 (d)
---+Artikel 30 Bekanntmachung von Sanktionen und Maßnahmen
---+Artikel 31 Anwendung von Sanktionen und Maßnahmen durch zuständige Behörden
------+Artikel 31 (1)
------+Artikel 31 (2)
---+Artikel 32 Meldung von Verstößen
------+Artikel 32 (1)
------+Artikel 32 (2)
---+Artikel 33 Überwachung
------+Artikel 33 (1)
------+Artikel 33 (2)

KAPITEL VI Sanktionen und Überwachung

KAPITEL VI Sanktionen und Überwachung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 28 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen -
Artikel 29 Besondere Bestimmungen

Artikel 29

Besondere Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen zumindest die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen nach Artikel 59 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 umfassen, wenn folgende Verstöße gegen diese Verordnung vorliegen:

a) 

wiederholte oder systematische Nichtübermittlung vorgeschriebener Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger - bei einem Geldtransfer - durch einen Zahlungsdienstleister unter Verstoß gegen die Artikel 4, 5 oder 6 bzw. wiederholte oder systematische Nichtübermittlung vorgeschriebener Angaben zum Originator oder zum Begünstigten – bei einem Kryptowertetransfer - durch einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unter Verstoß gegen die Artikel 14 oder 15;

b) 

wiederholtes, systematisches oder schweres Versäumnis eines Zahlungsdienstleisters oder eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 26 sicherzustellen;

c) 

Versäumnis eines Zahlungsdienstleisters, wirksame risikobasierte Verfahren einzuführen, unter Verstoß gegen Artikel 8 oder 12 bzw. eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, wirksame risikobasierte Verfahren einzuführen, unter Verstoß gegen Artikel 17;

d) 

schwerwiegender Verstoß eines zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisters gegen Artikel 11 oder 12 bzw. eines zwischengeschalteten Anbieters von Krypto-Dienstleistungen gegen Artikel 19, 20 oder 21.

Artikel 30 Bekanntmachung von Sanktionen und Maßnahmen

Artikel 30

Bekanntmachung von Sanktionen und Maßnahmen

Im Einklang mit Artikel 60 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 machen die zuständigen Behörden verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen, die in den in den Artikeln 28 und 29 dieser Verordnung genannten Fällen verhängt werden, unverzüglich unter Nennung der Art und des Wesens des Verstoßes und der Identität der für den Verstoß verantwortlichen Personen öffentlich bekannt, falls dies nach einer Prüfung im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig ist.

Artikel 31 Anwendung von Sanktionen und Maßnahmen durch zuständige Behörden -
Artikel 32 Meldung von Verstößen -
Artikel 33 Überwachung -

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung