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+Artikel 28 (5) |
Artikel 28 (5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen für Verstöße im Sinne des Artikels 29 verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
a)
Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;
b)
Befugnis, Entscheidungen im Auftrag der juristischen Person zu treffen;
c)
Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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