+5. Positionen, die in den Ausfallzustand übergehen, sollten auf der Grundlage der Erlösquote oder …

5. Positionen, die in den Ausfallzustand übergehen, sollten auf der Grundlage der Erlösquote oder …

Positionen, die in den Ausfallzustand übergehen, sollten auf der Grundlage der Erlösquote oder der Verlustquote (d.h. der LDG) bei Ausfall bewertet werden. Die Erlösquote sollte auf den Nominalwert der Position angewandt werden, sofern nicht Schätzwerte bezogen auf die Marktwerte von Positionen abgeleitet werden. Es ist zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachzuweisen, dass die Schätzung angemessen differenziert für die verschiedenen Kategorien von Schuldnern und Instrumenten erfolgt ist. Berechnungen sollten für alle Instrumente einheitlich sein. Jeder andere Ansatz sollte ordnungsgemäß begründet und dokumentiert werden, insbesondere bei Verwendung allgemeiner Markt-LGD, und das Institut sollte über ein dokumentiertes Verfahren verfügen, das beschreibt, nach welchen Kriterien die LGD für einzelne Positionen angepasst werden sollen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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