+20. Impact of rating change on market prices
---+1. Die Institute können jeden verfügbaren Ansatz benutzen, um simulierte Ratingänderungen in …
---+2. Bezug nehmend auf Punkt 18 dieser Leitlinien kann ein Institut durchgehend eine plötzliche …
---+3. Führt eine Simulation z. B. für die Entwicklung des Firmenwertes (asset value process), nicht zu …
---+4. Im Falle einer Ratingmigration sollte die Veränderung der Marktpreise neu berechnet werden. Eine …
---+5. Positionen, die in den Ausfallzustand übergehen, sollten auf der Grundlage der Erlösquote oder …
---+6. Das Modell sollte Abweichungen aufgrund von Unterschieden bei der Ausfalldefinition , beim Rang …
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20. Impact of rating change on market prices
20. Impact of rating change on market prices
1. Übersicht
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Regulierung |
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1. Die Institute können jeden verfügbaren Ansatz benutzen, um simulierte Ratingänderungen in …
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Die Institute können jeden verfügbaren Ansatz benutzen, um simulierte Ratingänderungen in Preisänderungen umzurechnen, einschließlich der Nutzung absoluter oder relativer Unterschiede zwischen durchschnittlichen Spreads je Ratingklasse. Die verwendete Methodik sollte durchgängig angewandt und dokumentiert werden. In allen Fällen sollten die jeweiligen Spread-Daten entsprechend den unterschiedlichen Positionskategorien so differenziert wie möglich sein. Es sollte zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachgewiesen werden, dass der Ansatz hinreichend zwischen Positionen mit unterschiedlichen Preiskalkulationsmerkmalen hinreichend unterscheidet. So müssten etwa ein Credit Default Swap (CDS) und die zugrunde liegende Schuldverschreibung getrennt bewertet werden.
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2. Bezug nehmend auf Punkt 18 dieser Leitlinien kann ein Institut durchgehend eine plötzliche …
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Bezug nehmend auf Punkt 18 dieser Leitlinien kann ein Institut durchgehend eine plötzliche Ratingveränderung simulieren, was bedeutet, dass die Marktbedingungen zu diesem Zeitpunkt die Preise nach einer Migration bestimmen, wobei jede idiosynkratische Auswirkung auf die Bewertung zu berücksichtigen ist, die im Migrationsfall zu erwarten wäre (siehe Punkt 20.5), und alle Zeiteffekte auf den Preis eines Instruments zu vernachlässigen sind, dessen Rating sich geändert hat.
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3. Führt eine Simulation z. B. für die Entwicklung des Firmenwertes (asset value process), nicht zu …
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Führt eine Simulation z. B. für die Entwicklung des Firmenwertes (asset value process), nicht zu einem veränderten Rating, sollte keine Wertänderung angenommen werden.
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4. Im Falle einer Ratingmigration sollte die Veränderung der Marktpreise neu berechnet werden. Eine …
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Im Falle einer Ratingmigration sollte die Veränderung der Marktpreise neu berechnet werden. Eine vollständige Neubewertung sollte vorgeschrieben sein, es sei denn, ein Institut kann nachweisen, dass sein Bewertungsansatz auch große Preisveränderungen ausreichend widerspiegelt, die bei einer Ratingveränderung zu erwarten sind. Dies kann als Vorkalkulation in der Weise geschehen, dass für jede Ratingstufe ein Preisvektor als Inputparameter in die IRC-Berechnung einfließen könnte. Die Auswirkung einer Ratingmigration auf Marktpreise sollte anhand aktuell beobachteter Marktdaten (z. B. Spreads) oder mittels eines Durchschnitts beobachteter historischer Marktdaten über einen Zeitraum von höchstens einem Jahr oder einen anderen von den zuständigen Behörden genehmigten relevanten Zeitraum geschätzt werden. Historische PD sollten nicht zur Abzinsung verwendet werden, wenn bei einer Ratingveränderung eine vollständige Neubewertung erfolgt, da sie die aktuellen Marktpreise nicht hinreichend widerspiegeln.
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5. Positionen, die in den Ausfallzustand übergehen, sollten auf der Grundlage der Erlösquote oder …
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Positionen, die in den Ausfallzustand übergehen, sollten auf der Grundlage der Erlösquote oder der Verlustquote (d.h. der LDG) bei Ausfall bewertet werden. Die Erlösquote sollte auf den Nominalwert der Position angewandt werden, sofern nicht Schätzwerte bezogen auf die Marktwerte von Positionen abgeleitet werden. Es ist zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachzuweisen, dass die Schätzung angemessen differenziert für die verschiedenen Kategorien von Schuldnern und Instrumenten erfolgt ist. Berechnungen sollten für alle Instrumente einheitlich sein. Jeder andere Ansatz sollte ordnungsgemäß begründet und dokumentiert werden, insbesondere bei Verwendung allgemeiner Markt-LGD, und das Institut sollte über ein dokumentiertes Verfahren verfügen, das beschreibt, nach welchen Kriterien die LGD für einzelne Positionen angepasst werden sollen.
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6. Das Modell sollte Abweichungen aufgrund von Unterschieden bei der Ausfalldefinition , beim Rang …
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Das Modell sollte Abweichungen aufgrund von Unterschieden bei der Ausfalldefinition2 , beim Rang in der Kapitalstruktur oder bei Positionen gegenüberunterschiedlichen Einheiten innerhalb einer Gruppe erfassen. Dies könnte beispielsweise mittels stochastischer Erlösquoten geschehen. Notleidende Schuldverschreibungen sind im Prinzip Teil des IRC-Portfolios, wenn sie im Handelsbuch geführt werden (siehe Punkt 4.5). Deshalb sollte das Modell das Risiko erfassen, dass LGD-Bewertungen oder -Realisierungen nach dem Ausfall von ihren Schätzungen vor dem Ausfall abweichen. Die für einzelne notleidende Positionen simulierte ursprüngliche LGD oder Erlösquote müsste für den IRC ebenso häufig aktualisiert werden wie für die GuV-Berechnung, und die LGD müssten den für die GuV-Berechnung verwendeten Zahlen entsprechen.
2 Im englischen Originaltext wird der Begriff „credit event“ verwendet.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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