+2. Kreis der Institute, von denen Daten erfasst werden sollten 2.1. Die zuständigen Behörden …

2. Kreis der Institute, von denen Daten erfasst werden sollten 2.1. Die zuständigen Behörden …

Kreis der Institute, von denen Daten erfasst werden sollten

2.1. Die zuständigen Behörden sollten gewährleisten, dass der aus Kreditinstituten und Wertpapierfirmen bestehende Finanzsektor in ihrem Rechtsraum zu mindestens 60 % in den Vergleich der Vergütungspraxis einbezogen wird, gemessen an den aggregierten Gesamtaktiva der Institute zum Ende des Kalenderjahres.

2.2. Wenn die zuständigen Behörden aus triftigen Gründen keine Abdeckung von 60 % gewährleisten können – z. B im Falle, dass die Tochterinstitute von EWR-Mutterinstituten, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und daher nicht nach dem von der EBA bereitgestellten Verzeichnis der Institute in die Datenerhebung einbezogen würden, einen hohen Marktanteil im einheimischen Markt besitzen – können die zuständigen Behörden alternativ Angaben über bis zu 20 der größten Einzelinstitute in ihrem Mitgliedstaat übermitteln.

2.3. Wenn sie die Erhebung der Vergütungsdaten weiterer Institute für notwendig erachten, können die zuständigen Behörden diese in ihren nationalen Vergleich einbeziehen. 2.4. Die zuständigen Behörden sollten die EBA jährlich darüber informieren, welche Institute in den Vergleich der EBA einbezogen werden, indem sie die EBA über Änderungen gegenüber dem Vorjahr informieren. Im Interesse einer gleichbleibenden Auswahl sollte die Zusammensetzung der in den Vergleich einbezogenen Institute möglichst nicht verändert werden. Die zuständigen Behörden sollten Daten für alle Institute im EBA-Verzeichnis übermitteln.

2.5. Wenn die zuständigen Behörden Tochterunternehmen in ihre Liste aufgenommen haben, sollten sie mittels eines Abgleichs des von der EBA bereitgestellten Verzeichnisses sicherstellen, dass die Daten nicht bereits im Rahmen konsolidierter Daten erhoben werden. Wenn ein Tochterunternehmen dem Konsolidierungskreis eines Instituts angehört, das in den Vergleich der EBA einbezogen wird, sollte die zuständige Behörde die EBA auffordern, dieses Tochterunternehmen aus dem Verzeichnis der Institute zu streichen, damit ihre Daten nur im Rahmen der erhobenen konsolidierten Daten erfasst werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/