+Title I - Subject matter, scope and definitions
---+1. Gegenstand und Anwendungsbereich dieser Leitlinien 1.1. In diesen Leitlinien wird im Einzelnen …
---+2. Kreis der Institute, von denen Daten erfasst werden sollten 2.1. Die zuständigen Behörden …
---+3. Konsolidierungskreis und Umfang der Datenerhebung 3.1. Wie in Teil 1 Titel II Kapitel 2 …
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Title I - Subject matter, scope and definitions
Title I - Subject matter, scope and definitions
1. Übersicht
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Regulierung |
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1. Gegenstand und Anwendungsbereich dieser Leitlinien 1.1. In diesen Leitlinien wird im Einzelnen …
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Gegenstand und Anwendungsbereich dieser Leitlinien 1.1. In diesen Leitlinien wird im Einzelnen beschrieben, - (a) welche Informationen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU1 im Zusammenhang mit dem Vergleich von Vergütungstrends und -praxis an die EBA übermitteln sollen;
- (b) wie der Vergleich von Vergütungstrends und -praxis auf EWR-Ebene vorgenommen werden soll, mit welchen Maßnahmen die Konsistenz der zu diesem Zweck erhobenen Daten gesichert werden soll und auf welche Weise die zuständigen Behörden an dem Vergütungsvergleich („Vergleich“) gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU mitwirken sollen.
1.2. Die Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden. 1.3. Die Begriffsbestimmungen aus Artikel 3 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/20132 werden in diesen Leitlinien im gleichen Sinne verwendet.
1 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). 2 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). 3
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2. Kreis der Institute, von denen Daten erfasst werden sollten 2.1. Die zuständigen Behörden …
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Kreis der Institute, von denen Daten erfasst werden sollten 2.1. Die zuständigen Behörden sollten gewährleisten, dass der aus Kreditinstituten und Wertpapierfirmen bestehende Finanzsektor in ihrem Rechtsraum zu mindestens 60 % in den Vergleich der Vergütungspraxis einbezogen wird, gemessen an den aggregierten Gesamtaktiva der Institute zum Ende des Kalenderjahres. 2.2. Wenn die zuständigen Behörden aus triftigen Gründen keine Abdeckung von 60 % gewährleisten können – z. B im Falle, dass die Tochterinstitute von EWR-Mutterinstituten, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und daher nicht nach dem von der EBA bereitgestellten Verzeichnis der Institute in die Datenerhebung einbezogen würden, einen hohen Marktanteil im einheimischen Markt besitzen – können die zuständigen Behörden alternativ Angaben über bis zu 20 der größten Einzelinstitute in ihrem Mitgliedstaat übermitteln. 2.3. Wenn sie die Erhebung der Vergütungsdaten weiterer Institute für notwendig erachten, können die zuständigen Behörden diese in ihren nationalen Vergleich einbeziehen. 2.4. Die zuständigen Behörden sollten die EBA jährlich darüber informieren, welche Institute in den Vergleich der EBA einbezogen werden, indem sie die EBA über Änderungen gegenüber dem Vorjahr informieren. Im Interesse einer gleichbleibenden Auswahl sollte die Zusammensetzung der in den Vergleich einbezogenen Institute möglichst nicht verändert werden. Die zuständigen Behörden sollten Daten für alle Institute im EBA-Verzeichnis übermitteln. 2.5. Wenn die zuständigen Behörden Tochterunternehmen in ihre Liste aufgenommen haben, sollten sie mittels eines Abgleichs des von der EBA bereitgestellten Verzeichnisses sicherstellen, dass die Daten nicht bereits im Rahmen konsolidierter Daten erhoben werden. Wenn ein Tochterunternehmen dem Konsolidierungskreis eines Instituts angehört, das in den Vergleich der EBA einbezogen wird, sollte die zuständige Behörde die EBA auffordern, dieses Tochterunternehmen aus dem Verzeichnis der Institute zu streichen, damit ihre Daten nur im Rahmen der erhobenen konsolidierten Daten erfasst werden.
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3. Konsolidierungskreis und Umfang der Datenerhebung 3.1. Wie in Teil 1 Titel II Kapitel 2 …
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Konsolidierungskreis und Umfang der Datenerhebung 3.1. Wie in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen, sollten die zuständigen Behörden die Daten der obersten Konsolidierungsebene, also die EWR-Ebene konsolidierten Daten erfassen, so dass sämtliche Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen einer Gruppe unabhängig von ihrem Standort in einem Mitgliedstaat oder Drittland einbezogen werden. Der Umfang, in dem Vergütungsdaten erhoben werden, sollte dem Geltungsbereich der Anforderungen für konsolidierte Eigenmittel entsprechen. 3.2. Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis für die EWR-Ebene zuständigen Behörden sollten die in den vorliegenden Leitlinien beschriebenen Daten bei dem Institut einholen, dem es obliegt, die gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geforderten Angaben auf konsolidierter Basis zu übermitteln.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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