+3. Konsolidierungskreis und Umfang der Datenerhebung 3.1. Wie in Teil 1 Titel II Kapitel 2 …
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3. Konsolidierungskreis und Umfang der Datenerhebung 3.1. Wie in Teil 1 Titel II Kapitel 2 …
Konsolidierungskreis und Umfang der Datenerhebung 3.1. Wie in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen, sollten die zuständigen Behörden die Daten der obersten Konsolidierungsebene, also die EWR-Ebene konsolidierten Daten erfassen, so dass sämtliche Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen einer Gruppe unabhängig von ihrem Standort in einem Mitgliedstaat oder Drittland einbezogen werden. Der Umfang, in dem Vergütungsdaten erhoben werden, sollte dem Geltungsbereich der Anforderungen für konsolidierte Eigenmittel entsprechen. 3.2. Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis für die EWR-Ebene zuständigen Behörden sollten die in den vorliegenden Leitlinien beschriebenen Daten bei dem Institut einholen, dem es obliegt, die gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geforderten Angaben auf konsolidierter Basis zu übermitteln.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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