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4. Zu erhebende Daten und Termine für die Übermittlung an die EBA 4.1. Die zuständigen Behörden …Zu erhebende Daten und Termine für die Übermittlung an die EBA 4.1. Die zuständigen Behörden sollten von den Instituten, die in den Vergleich einbezogen werden, jährlich zum 30. Juni folgende Geschäftsjahreszahlen in Euro einholen:
4.2. Für ihren nationalen Vergleich dürfen die zuständigen Behörden weitere Daten erheben. 4.3. Die zuständigen Behörden sollten die für den Vergleich der EBA erforderlichen Daten bis 31. August jedes Jahres an die EBA übermitteln; dabei sollten sie das System der EBA zur Meldung von Vergütungsvergleichsdaten verwenden und die Hinweise der EBA zur Nutzung dieses Systems befolgen. 3 Siehe Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:JOL_2014_167_R_0003) auf Grundlage des von der EBA vorgelegten Entwurfs technischer Regulierungsstandards. 4 Sie sind getrennt anzugeben unter „Gesamtbetrag der im Jahr N ausdrücklich vorgenommenen Kürzungen bei der Auszahlung bereits erwirtschafteter Beträge in Anwendung auf bereits gewährte Vergütungen“. 5 Diese Beträge werden gemäß Artikel 450 Buchstabe h Punkt iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemeldet; also als Gesamtbetrag der in vorangegangenen Zeiträumen und nicht im Jahr N gewährten zurückbehaltenen variablen Vergütungen. 5 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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