+8. Bezüglich der Anforderung, die maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen gemäß …
|
8. Bezüglich der Anforderung, die maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen gemäß …
Bezüglich der Anforderung, die maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU zu begrenzen, gelten die folgenden Bestimmungen: - (a) Wenn dies zur Unterstützung einer Abwicklungsstrategie mit einer Trennung von Rechtsträgern innerhalb der Gruppe erforderlich ist, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, vom Institut eine Verschärfung der Grenzwerte für Risikopositionen innerhalb der Gruppe zu verlangen, um die finanzielle Verflechtung der Unternehmen der Gruppe (oder Untergruppen), die der Abwicklungsstrategie zufolge getrennt voneinander abgewickelt werden sollen, untereinander zu beschränken, wenn diese Risikopositionen die Abwicklungsfähigkeit des Institut beeinträchtigen. Dasselbe kann für Unternehmen eines Sonderverbands gelten, wenn die Aufteilung bestimmter Aktivitäten aufgrund gesetzlicher oder aufsichtsrechtlicher Entscheidungen in diese Art von Unternehmen gefordert ist und dies notwendig ist, um die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit des Einsatzes von Abwicklungsinstrumenten auf das Unternehmen des Sonderverbandes oder die übrigen Teile innerhalb der Gruppe sicherzustellen.
- (b) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, von Instituten eine Begrenzung von Risikopositionen gegenüber Zweckgesellschaften, die über nicht beanspruchte Zusagen, wesentliche Garantien oder Patronatserklärungen mit dem Institut verbunden sind, die nicht in der Bilanz des Instituts konsolidiert werden und nicht im Anwendungsbereich der Abwicklungsbefugnisse liegen, zu verlangen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|