+15. Bezüglich der Anforderung gegenüber einem Mutterunternehmen oder einem Unternehmen im Sinne von …

15. Bezüglich der Anforderung gegenüber einem Mutterunternehmen oder einem Unternehmen im Sinne von …

Bezüglich der Anforderung gegenüber einem Mutterunternehmen oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c und d, gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe i der Richtlinie 2014/59/EU die in Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU angeführten Schuldinstrumente oder Darlehen auszugeben, gelten die folgenden Bestimmungen:

  • (a) In Abhängigkeit von der bevorzugten Abwicklungsstrategie sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, von einem Unternehmen auf der geeigneten Ebene die Ausgabe einer ausreichenden Menge von Verbindlichkeiten, die erwartungsgemäß zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung beitragen, zu verlangen, wobei das Verlustpotenzial bei den durch die Abwicklungsstrategie erfassten Unternehmen ohne ausreichende eigene Verbindlichkeiten, die zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung beitragen dürften, und gegebenenfalls bei weiteren Unternehmen derselben Gruppe zu berücksichtigen sind. Sofern die Abwicklungsstrategie von der Fungibilität von Verbindlichkeiten abhängt, die voraussichtlich zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung beitragen, sollten die Abwicklungsbehörden die vor Ort geltenden aufsichtsrechtlichen Beschränkungen und bestehenden Vereinbarungen über die finanzielle Unterstützung innerhalb der Gruppe berücksichtigen.
  • (b) Bei einer SPE-Strategie sollten die für den Verlustausgleich berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausreichen, um Verluste in allen Teilen der Gruppe auszugleichen und gemäß der Abwicklungsstrategie die Integrität und Betriebsfähigkeit derjenigen Teile der Gruppe zu gewährleisten, die kritische Funktionen wahrnehmen. In Ermangelung ausreichender Verbindlichkeiten, die erwartungsgemäß zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung auf Ebene eines Tochterunternehmens beitragen, sowie ggf. zur Umsetzung einer SPE-Abwicklungsstrategie sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, von der Mutter- oder Holdinggesellschaft die Bereitstellung von Finanzmitteln in nachrangiger Form für das Tochterunternehmen zu verlangen, um die Aufwärtsverlagerung von Verlusten von der Ebene des Tochterunternehmens zu ermöglichen und damit die Einbeziehung des Tochterunternehmens in die Abwicklung zu vermeiden. Eine Aufrechnung der Forderungen des Tochterunternehmens gegenüber dem Mutterunternehmen und der Forderungen des Mutterunternehmens gegenüber dem Tochterunternehmen sollte nicht vorgesehen sein.
  • (c) Bei einer MPE-Strategie sollten an jedem Ansatzpunkt ausreichende, für den Verlustausgleich berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorhanden sein, um die Verluste aller in die MPE-Abwicklungseinheit einbezogenen Unternehmen auszugleichen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/