+EBA-Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen gemäß der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme
---+Status dieser Leitlinien
---+Meldepflichten
---+Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+1. Mit Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und …
------+2. Die vorliegenden Leitlinien richten sich an: a) Einlagensicherungssysteme und benannte Behörden …
------+3. Wird der Betrieb eines Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet …
------+4. Die Abwicklungsbehörden sollten die benannten Behörden darüber informieren, dass sie bei der …
------+5. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: i. …
---+Titel II – Leitfaden zu Zahlungsverpflichtungen
---+Teil 1 – Allgemeine Überlegungen
------+6. Die Richtlinie 2014/49/EU zielt darauf ab, mittels einer Mischung aus Ex-ante- und …
------+7. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU können die verfügbaren Finanzmittel, die mit …
------+8. Diese Vorschrift begründet die Verpflichtung, dass die Mitgliedstaaten den benannten Behörden …
------+9. Die benannten Behörden sollten sicherstellen, dass die von den Einlagensicherungssystemen und …
---+Teil 2 - Die Zahlungsverpflichtungsvereinbarung
------+10. Schriftlich niedergelegte und auf individueller Basis getroffene …
------+11. Die Zahlungsverpflichtungsvereinbarung sollte mindestens Folgendes umfassen: a) die Höhe der …
------+12. Die vorliegenden Leitlinien gelten unbeschadet der Möglichkeit, dass ihr Inhalt in …
---+Teil 3 – Die Finanzsicherheitsvereinbarung
------+13. Um die Gläubigerstellung des Einlagensicherungssystems zu gewährleisten, sollte eine …
---+Teil 4 – Erbringen der Sicherheit durch den Sicherungsgeber gegenüber dem Einlagensicherungssystem
------+14. Gemäß der Finanzsicherheitsvereinbarung sollte das Einlagensicherungssystem dafür Sorge tragen …
------+15. Eine solche Bereitstellung durch das Kreditinstitut gegenüber dem Einlagensicherungssystem …
---+Teil 5 – Kriterien zur Prüfung, ob die Sicherheiten von jeglichen Rechten Dritter unbelastet sind
------+16. Laut Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2014/49/EU müssen Sicherheiten von jeglichen …
------+17. Die Vermögenswerte, die gemäß der Finanzsicherheitsvereinbarung gestellt werden, müssen …
------+18. Zu diesem Zweck sollte die Finanzsicherheitsvereinbarung vorschreiben, dass Kreditinstitute …
---+Teil 6 – Kriterien für die Eignung und die Verwaltung von Sicherheiten
------+19. Gemäß Richtlinie 2014/49/EU sollten Einlagensicherungssysteme nur risikoarme Schuldtitel zur …
------+20. Einlagensicherungssysteme oder benannte Behörden sollten ebenfalls Engagementgrenzen festlegen …
------+21. Einlagensicherungssysteme sollten ihre rückzahlbaren, öffentlichen oder privaten …
------+22. Zusätzlich sollten die Einlagensicherungssysteme und die benannten Behörden gegebenenfalls …
------+23. Die Verwaltung von Sicherheiten kann vom Einlagensicherungssystem selbst vorgenommen werden …
---+Teil 7 Bewertungsabschlag
------+24. Einlagensicherungssysteme oder benannte Behörden sollten immer einen Bewertungsabschlag auf die …
------+25. Einlagensicherungssysteme oder benannte Behörden sollten sicherstellen, dass der …
------+26. Die Berechnung von Bewertungsabschlägen sollte zudem auf Grundlage der Quantifizierung der zu …
------+27. Das Konzept von Bewertungsabschlägen der EZB oder der nationalen Zentralbanken der Europäischen …
------+28. Die Einlagensicherungssystem oder die benannten Behörden sollten sicherstellen, dass der …
------+29. Darüber hinaus sollte der an den Bewertungsabschlag angepasste Marktwert der als Sicherheit …
------+30. Unabhängig davon steht es den Einlagensicherungssystemen oder den benannten Behörden frei, den …
---+Teil 8 – Aufsichtsrechtliche Behandlung
------+31. Die aufsichtsrechtliche Behandlung von Zahlungsverpflichtungen sollte darauf ausgerichtet sein …
------+32. Ergibt sich im Rahmen der buchhalterischen Behandlung, dass die Zahlungsverpflichtung …
------+33. Ergibt sich im Rahmen der buchhalterischen Behandlung jedoch, dass die Zahlungsverpflichtung …
---+Titel III – Schlussbestimmungen und Umsetzung
---+Geltungsbeginn
------+34. Die Einlagensicherungssysteme und die benannten Behörden sollten diese Leitlinien bis 31. …
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EBA-Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen gemäß der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme
EBA-Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen gemäß der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme
1. Übersicht
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Regulierung |
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Status dieser Leitlinien
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Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (die EBA-Verordnung) herausgegeben wurden. Gemäß Artikel 16 Artikel 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien nachzukommen. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems sind oder wie das Unionsrecht in einem bestimmten Bereich anzuwenden ist. Die EBA geht daher davon aus, dass alle benannten Behörden und Einlagensicherungssysteme, an die diese Leitlinien gerichtet sind, diesen Leitlinien nachkommen. Die benannten Behörden und die Einlagensicherungssysteme sollten diese für sie geltenden Leitlinien in geeigneter Weise in ihre Aufsichtspraktiken (z. B. durch Änderung ihres Rechtsrahmens oder ihrer Aufsichtsverfahren) integrieren.
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Meldepflichten
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Nach Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum 11.11.2015 mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, oder die Gründe nennen, warum sie dies nicht tun. Geht innerhalb der genannten Frist keine Mitteilung ein, geht die EBA davon aus, dass die zuständige Behörde den Anforderungen nicht nachkommt. Die Mitteilungen sind unter Verwendung des in Abschnitt 5 dieser Leitlinien enthaltenen Formulars mit dem Betreff „EBA/GL/2015/09“ an compliance@eba.europa.eu zu senden. Die Mitteilungen sollten durch Personen erfolgen, die befugt sind, entsprechende Meldungen im Auftrag ihrer zuständigen Behörde zu übermitteln Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auf der Website der EBA veröffentlicht.
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Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
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Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
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Titel II – Leitfaden zu Zahlungsverpflichtungen
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Titel II – Leitfaden zu Zahlungsverpflichtungen
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Teil 1 – Allgemeine Überlegungen
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Teil 1 – Allgemeine Überlegungen
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Teil 2 - Die Zahlungsverpflichtungsvereinbarung
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Teil 2 - Die Zahlungsverpflichtungsvereinbarung
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Teil 3 – Die Finanzsicherheitsvereinbarung
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Teil 3 – Die Finanzsicherheitsvereinbarung
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Teil 4 – Erbringen der Sicherheit durch den Sicherungsgeber gegenüber dem Einlagensicherungssystem
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Teil 4 – Erbringen der Sicherheit durch den Sicherungsgeber gegenüber dem Einlagensicherungssystem
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Teil 5 – Kriterien zur Prüfung, ob die Sicherheiten von jeglichen Rechten Dritter unbelastet sind
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Teil 5 – Kriterien zur Prüfung, ob die Sicherheiten von jeglichen Rechten Dritter unbelastet sind
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Teil 6 – Kriterien für die Eignung und die Verwaltung von Sicherheiten
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Teil 6 – Kriterien für die Eignung und die Verwaltung von Sicherheiten
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Teil 7 Bewertungsabschlag
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Teil 7 Bewertungsabschlag
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Teil 8 – Aufsichtsrechtliche Behandlung
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Teil 8 – Aufsichtsrechtliche Behandlung
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Titel III – Schlussbestimmungen und Umsetzung
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Titel III – Schlussbestimmungen und Umsetzung
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Geltungsbeginn
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Geltungsbeginn
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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